Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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Amt im statusrechtlichen Sinne: Regierungsinspektor im Bundesdienst/Stadtinspektor Amt im abstrakt-funktionellen Sinne: der potentielle Aufgabenkreis eines Regierungsdirektors bei der Bezirksregierung …/Verwaltungssachbearbeiters der Stadt … Amt im konkret-funktionellen Sinne: das Haushaltsreferat im -ministerium/Sachbearbeitung für Umweltschutz im Bauamt der Stadt …

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      Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. …

      Sie (die Dienstpostenbündelung) trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf einem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben nicht immer einheitlich sind und einem ständigen Wechsel unterliegen können. Dies gilt in besonderem Maße für oberste Bundesbehörden, ist aber nicht auf diese beschränkt. In personalwirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet die Dienstpostenbündelung einen kurzfristigen Personaleinsatz, weil mit ihr sichergestellt werden kann, dass die Besetzung vakanter Dienstposten nicht in Fällen scheitert, in denen eine Neubewertung des Dienstpostens kurzfristig nicht möglich ist und die bisherige Wertigkeit dem Statusamt möglicher Umsetzungsbewerber nicht entspricht. … Diesen Zusammenhängen trägt die Änderung der Vorschrift ebenso Rechnung wie den in der Folge der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(sc. BVerwGE 140, 83) entstandenen Zweifeln an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Dienstpostenbündelung.

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      Bundesverwaltungsgericht v. 25.1.2007 – 2 A 2.06 – RiA 2008, 28 (juris Rn. 11 f.)

      … Höherbewertete Dienstposten sind Dienstposten, die ihrer Wertigkeit nach einem höheren Statusamt zugeordnet sind als demjenigen, das der Dienstposteninhaber bekleidet. …

      Der den Statusämtern und den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 BBesO zugeordnete „gebündelte“ Dienstposten stellt für Beamte in jedem dieser statusrechtlichen Ämter einen amtsangemessenen und damit keinen höher bewerteten Dienstposten dar – mit der Folge, dass die Zeit der weiteren Verwendung nach der erstmaligen Beförderung auf diesem Dienstposten (im Ausgangsfall: nach BesGr. A 8 BBesO) keine erneute Erprobungszeit auf einem höheren Dienstposten sein kann. …

      Anmerkungen

       [1]

      Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird dem Beamten erstmals mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG). Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist weder ein Amt im statusrechtlichen Sinne noch ein Amt im (abstrakt- oder konkret-)funktionellen Sinne zugeordnet; vgl. 2. Kap. Rn. 1.

       [2]

      Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 10.

       [3]

      BVerwGE 122, 53 (juris Rn. 13, 16 ff.).

       [4]

      Zur Einweisung in eine Planstelle, die lediglich von haushaltsrechtlichem Belang ist und keinen ernennungsähnlichen Verwaltungsakt darstellt, BayVGH ZBR 2008, 56 (juris Rn. 18); siehe – auch stellvertretend für das einschlägige Landesrecht – § 49 BHO.

       [5]

      Auf den Klammerzusatz wird im Folgenden verzichtet.

       [6]

      Möller in: Schwegmann/Summer Rn. 23 ff. zu § 18 BBesG.

       [7]

      Siehe

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