Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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      Vgl. dazu im Einzelnen (mit eingehenden Rechtsprechungsnachweisen) Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 487f.

       [4]

      Siehe dazu auch Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs 2013.

       [5]

      Siehe Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; a.A. Bln/BbgOVG v. 6.10.2014 – 4 L 17/14 – juris Rn. 4 (mit Rücksicht auf die „Vorläufigkeit“ der Entscheidung sei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangwertes zu reduzieren).

      Inhaltsverzeichnis

       A. Grundlagen

       B. Grundfälle

      4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › A. Grundlagen

      1

      Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, die – wie die Einstellung – einer Ernennung bedarf (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG), führt zu einer Änderung des Grundstatus. In negativer Abgrenzung namentlich zur Einstellung als Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG) sind Voraussetzungen der Umwandlung, dass mit der Umgestaltung des Beamtenverhältnisses

kein Dienstherrnwechsel und
keine Unterbrechung

      2

      Abgesehen vom Ehrenbeamtenverhältnis kann jedes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt werden. Insbesondere die Übernahme eines Beamten auf Widerruf (nach Ablegung der Laufbahnprüfung) in das Beamtenverhältnis auf Probe oder diejenige eines Beamten auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fallen unter den Begriff der Umwandlung, wenn die Beamtenverhältnisse ohne Dienstherrnwechsel und ohne Unterbrechung ineinander übergehen.

      3

      

      Hingegen liegen Einstellungen vor,

wenn derselbe Dienstherr den mit der Ablegung der Laufbahnprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG bzw. gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG (kraft Gesetzes oder kraft Verwaltungsakts) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgeschiedenen Beamten zum Beamten auf Probe ernennt,
wenn dem Beamten auf Lebenszeit ein (weiteres) Amt mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wird (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2, § 24 BBG, § 4 Abs. 3 lit. b BeamtStG) oder

      4

      Anmerkungen

       [1]

      BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (LS 1).

       [2]

      Siehe nunmehr auch § 11a BBG, der im Bund das Ableisten eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes (nach Ernennung zum Beamten auf Widerruf) unter Fortdauer eines bestehenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (Abs. 1) und – nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes – die Ernennung zum Beamten auf Probe zulässt, „wenn die bisherige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der neuen Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis (auf Widerruf und demjenigen) auf Probe anordnet (Abs. 2). Vgl. bereits 2. Kap. Rn. 1.

       [3]

      Zur Terminologie siehe 1. Kap. Rn. 4.

       [4]

      Siehe dazu NRW OVG v. 7.12.2017 – 6 A 777/17 – juris Rn. 4.

       [5]

      BVerwG Buchholz 232.5 § 55 BeamtVG Nr. 1 (juris Rn. 35); vgl. auch NRW OVG DÖD 1984, 45.

      4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und Wettbewerb › B. Grundfälle

      5

      Folgende Grundfälle von Umwandlungen eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art sind unter dem Aspekt dabei möglicherweise auftretender Konkurrenzen zu betrachten:

erstens die Umwandlung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe sowie