Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
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V. Rechtsstellung des Beamten nach dem Ende der Probezeit
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Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit soll – in den Ländern: muss – dem Beamten das Führungsamt auf Dauer – durch Umwandlung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG) – im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden (siehe § 24 Abs. 4 Satz 1 BBG); er soll – bzw. muss – dann unverzüglich befördert werden. Eine „Ausnahme“ lässt sich nicht mit der (aus der Sicht einer veränderten politischen Spitze) vermeintlich besseren Eignung eines nachträglich in das Blickfeld getretenen oder gerückten anderen Beamten rechtfertigen[1], wohl aber z.B. damit, dass die Leitungsfunktion (wegen veränderter Umstände) demnächst wegfallen wird[2] oder dass zwischenzeitlich die Voraussetzungen des § 36 BBG[3] eingetreten sind[4]. Eine Wettbewerbssituation kann sich damit in diesem Stadium allenfalls dann entwickeln,
– | wenn sich der Bundesbeamte auf Probe gegen eine Entlassung nach § 36 BBG[5] zur Wehr setzt und Verpflichtungsklage auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erhebt und |
– | wenn der Dienstherr beabsichtigt, das betreffende Führungsamt jemand anderem (zunächst) im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragen.[6] |
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Haben sich die Leistungserwartungen nicht erfüllt, verbleibt der Beamte in dem Statusamt, das er vor der Ernennung zum Beamten auf Probe innehatte; er ist nunmehr wieder auf einem seinem Status korrespondierenden Dienstposten einzusetzen und führt folglich wieder seine alte Amtsbezeichnung (vgl. § 24 Abs. 6 Satz 3 BBG). Weitergehende Ansprüche bestehen nicht (siehe § 24 Abs. 4 Satz 3 und 4 BBG).[7]
Anmerkungen
Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 24.
Vgl. Bayer PersV 1999, 338 (348).
Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 5 Rn. 33 ff.
Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 25.
Siehe auch § 30 Abs. 2 BeamtStG.
Siehe dazu ferner 4. Kap. Rn. 18 f.
Vgl. NRW OVG v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 –.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz
Anmerkungen
Zum Verwaltungsrechtsweg und zur örtlichen Zuständigkeit vgl. 2. Kap. Rn. 13.
3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz › I. Vorläufiger Rechtsschutz
I. Vorläufiger Rechtsschutz
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Regelungsanordnungen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) werden hier – anders als in Fällen der Zulassung von Bewerbern zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG[1] – bei allen Konstellationen so gut wie nie erwägenswert sein, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil in der Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Probe zugleich ein – nur von der Bewährung abhängiger – Anspruch auf eine spätere Umwandlung des Probe- in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis angelegt ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BBG)[2], während ein Beamtenverhältnis auf Widerruf (abgesehen von der Möglichkeit seiner Umwandlung in ein Probebeamtenverhältnis[3]) grundsätzlich spätestens mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung durch Entlassung kraft Gesetzes oder durch Widerruf endet (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG, § 23 Abs. 4 BeamtStG).[4]
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In Bezug auf einen Antrag des nach Bestehen der Laufbahnprüfung bzw. bei der Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion jeweils übergangenen Bewerbers auf Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit dem Ziel einer zeitweiligen „Stellenbesetzungsblockade“ zur Vermeidung „vollendeter Tatsachen“[5],[6] lassen sich je nach den Gegebenheiten folgende Monita als anspruchsbegründend in Betracht ziehen:
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Übersicht über mögliche Rügen bei erfolglosen Bewerbungen nach Bestehen der Laufbahnprüfung
– | Ungerechtfertigte Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers wegen (angeblicher) Fristversäumnis: Siehe dazu 2. Kap. Rn. 17. |
– |
Anfechtbarkeit des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung des Antragstellers: Dass die Prüfungsentscheidung angefochten wird, hemmt nicht den Eintritt der in § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehenen, allein an die tatsächliche Ablegung oder das endgültige faktische Misslingen der Prüfung anknüpfenden Rechtswirkung.*1 Wird die Prüfungsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte nachträglich aufgehoben, so lebt das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht – ex tunc – wieder auf.*2 Soweit nach Landesrecht ein Widerruf erforderlich ist, rechtfertigt das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung freilich eine Entlassung so lange nicht, wie die Prüfungsentscheidung nicht unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt ist.*3 Ein anderweit im Rechtsschutzwege erhobener Anordnungsanspruch
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