Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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href="#ue5e6355d-b580-52f2-97de-9692358e92d5">3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion › V. Rechtsstellung des Beamten nach dem Ende der Probezeit

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      Anmerkungen

       [1]

      Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 24.

       [2]

      Vgl. Bayer PersV 1999, 338 (348).

       [3]

      Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 5 Rn. 33 ff.

       [4]

      Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG 2009 § 24 Rn. 25.

       [5]

      Siehe auch § 30 Abs. 2 BeamtStG.

       [6]

      Siehe dazu ferner 4. Kap. Rn. 18 f.

       [7]

      Vgl. NRW OVG v. 11.8.2011 – 6 B 895/11 –.

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › D. Konkurrentenrechtsschutz

D. Konkurrentenrechtsschutz[1]

      Anmerkungen

       [1]

      Zum Verwaltungsrechtsweg und zur örtlichen Zuständigkeit vgl. 2. Kap. Rn. 13.

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeD. Konkurrentenrechtsschutz › I. Vorläufiger Rechtsschutz

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      Übersicht über mögliche Rügen bei erfolglosen Bewerbungen nach Bestehen der Laufbahnprüfung

Ungerechtfertigte Zurückweisung der Bewerbung des Antragstellers wegen (angeblicher) Fristversäumnis: Siehe dazu 2. Kap. Rn. 17.
Anfechtbarkeit des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung des Antragstellers: Dass die Prüfungsentscheidung angefochten wird, hemmt nicht den Eintritt der in § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG vorgesehenen, allein an die tatsächliche Ablegung oder das endgültige faktische Misslingen der Prüfung anknüpfenden Rechtswirkung.*1 Wird die Prüfungsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte nachträglich aufgehoben, so lebt das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht – ex tunc – wieder auf.*2 Soweit nach Landesrecht ein Widerruf erforderlich ist, rechtfertigt das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung freilich eine Entlassung so lange nicht, wie die Prüfungsentscheidung nicht unanfechtbar oder für sofort vollziehbar erklärt ist.*3 Ein anderweit im Rechtsschutzwege erhobener Anordnungsanspruch

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