Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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Beamten

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      Da sich Art. 33 Abs. 4 GG nicht als Funktionsvorbehalt zugunsten des Einsatzes von Arbeitnehmern im nichthoheitlichen Bereich darstellt, ist der Dienstherr dadurch nicht gehindert, zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben Beamte einzustellen und sie im Einzelfall Bewerbern um eine Einstellung und Verwendung im Angestelltenverhältnis vorzuziehen.

      Anmerkungen

       [1]

      Summer in: GKÖD I L § 10 Rn. 50 f. Zur Mitbestimmung bei Einstellungen (u.a. in das Beamtenverhältnis auf Probe) siehe Anhang 7 Rn. 2, 5 f., 11 sowie Kersten in: Richardi/Dörner/Weber § 76 Rn. 6 und Fischer/Goeres/Gronimus GKÖD V K § 76 Rn. 6 ff.

       [2]

      Zur mangelnden charakterlichen Eignung NRW OVG v. 21.11.2014 – 6 A 76/14 – juris Rn. 9 ff. Vgl. auch. unten Rn. 13. Siehe ferner NRW OVG NWVBl 2015, 33: Der Dienstherr sei berechtigt, die Einstellung eines Bewerbers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst wegen einer großflächigen, nicht von der Sommeruniform verdeckten Tätowierung abzulehnen; er sei nicht gehalten, dem Bewerber als „milderes Mittel“ das Tragen eines Uniformhemdes mit langen Ärmeln aufzugeben.

       [3]

      Siehe schon 2. Kap. Rn. 17 (zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf) sowie Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Fn. 130 m.w.N. (zu Höchstaltersgrenzen für die Einstellung – namentlich von Tarifbeschäftigten – in das Beamtenverhältnis auf Probe).

       [4]

      Zur Vorgabe von Mindestanforderungen an die Körpergröße von Bewerbern/Bewerberinnen für den Polizeivollzugsdienst VG Gelsenkirchen v. 14.3.2016 – 1 K 3788/14 – (siehe becklink 2002751).

       [5]

      Siehe dazu grundsätzlich Rn. 7 und 8. Im Einzelfall kann auch die beabsichtigte konkrete Verwendung bei der Bewertung, ob der Bewerber den statusrechtlichen Anforderungen des Amtes dauerhaft gewachsen sein wird, Berücksichtigung finden (vgl. NRW OVG NVwZ-RR 2010, 808, juris Rn. 3, 10, 13 zur Ablehnung der Übernahme eines angestellten Lehrers für Politik und Sport in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der Gefahr einer Arthrose im Knie).

       [6]

      Bei der Auswahl der Bewerber für den Auswärtigen Dienst können die Überlegungen auch auf den Gesundheitszustand von Familienangehörigen erstreckt werden (BW VGH ESVGH 33, 279).

       [7]

      Zum Verlangen nach einer (einheitlichen) Mindestqualifikation siehe RP OVG NJW-RR 2001, 1008 (juris Rn. 3 f.); dazu auch 17. Kap. Rn. 10.

       [8]

      BVerwG NJW 1996, 474 (juris Rn. 5 f.); vgl. auch SH VG v. 19.2.2018 – 12 B 39/17 – juris Rn. 21 ff. mit Bezugnahme (u.a.) auf BT-Drs 16/7076 S. 107.

       [9]

      BVerfGE 44, 211 (juris Rn. 16). Siehe dazu § 3 Abs. 2 MuSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MuSchEltZV. Vgl. auch BVerwG Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2.

      

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