Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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Arnsberg v. 8.8.2008 (– 2 L 471/08 – BeckRS 2010, 49482) ist die Voraussetzung (c) bei einem Einstellungsbewerber als nicht erfüllt erachtet, der nach einer früheren, auf eigenen Antrag, aber nicht aus wichtigem Grund erfolgten Entlassung die Wiedereinstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erreichen wollte. – Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschl. v. 14.8.2009 – 5 B 241/09 – BeckRS 2009, 41346) hat dem Antrag eines Bewerbers auf Erlass einer Regelungsanordnung hingegen stattgeben, der glaubhaft gemacht hatte, dass die Zahl der Stellen für Lehramtanwärter nach dem Haushaltsplan noch nicht ausgeschöpft sei. – Die Aufnahme eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst für das Amt eines Studienrates im Wege einstweiliger Anordnung hat das Verwaltungsgericht Berlin (Beschl. v.22.8.2011 – 7 L 134/11 – juris Rn. 11 f.) für angezeigt gehalten, weil die zuständige Behörde entgegen der gesetzlichen Regelung vorrangig Ausbildungsplätze „nach Bedarf“ vergeben und erst danach eine Verteilung „nach Härte“ vorgenommen und damit den Antragsteller benachteiligt hatte, der zwar kein Studium in einem „Bedarfsfach“, wohl aber Härtegründe vorweisen konnte.

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      Um eine Regelungsanordnung im eingangs unter Rn. 36 näher bezeichneten Sinne nicht zu verfehlen, wird der Antragsteller je nach den Umständen nicht versäumen dürfen, bei Gericht rechtzeitig zu beantragen, qua Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zumindest eine der ins Auge gefassten Stellen zu „blockieren“, um zu bewirken, dass wenigstens ein (gerade noch genügender) „Rest“ an verfügbaren Stellen erhalten bleibt. Welchen konkreten Inhalt eine Sicherungsanordnung hätte, hängt vom Einzelfall ab. In die Ermessensausübung des Gerichts werden hierbei auch die Interessen der Mitbewerber einzubeziehen sein.

      2. Verweisungen

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      Für das Vorverfahren, die Klage in der Hauptsache, die Beiladung und den Streitwert gelten die Darlegungen unter Rn. 21 ff., 25 f., 27 und 28 ohne Modifizierungen auch für den Konkurrentenrechtsschutz bei der Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu Rn. 40.

       [2]

      Siehe dazu schon Rn. 20.

       [3]

      Zu den Beschwerdemöglichkeiten siehe die diesbezüglichen Hinweise in Kap. 6 Rn. 34 ff.

       [4]

      BVerwGE 109, 258 (juris Rn. 24 f.); vgl. auch NRW OVG DÖD 1985, 280, RiA 1995, 200 und DÖD 2001, 314 (juris Rn. 5 ff.).

       [5]

      Ein starkes Indiz für eine Vorhersage solchen Inhalts kann darin gesehen werden, dass schon ein erstinstanzliches Urteil in der Hauptsache zugunsten des Antragstellers ergangen ist.

       [6]

      Vgl. OVG Berlin NJW 1978, 1871 (juris Rn. 6 ff.), SH OVG NVwZ-RR 1995, 279 (juris Rn. 10) und HVGH NJW 1997, 959 (juris Rn. 7).

       [7]

      HVGH NVwZ-RR 1997, 415 (juris Rn. 19 ff.). Soweit Referendare oder Anwärter in Elternzeit mit Beginn derselben auf Leerstellen geführt werden, sind die von ihnen bis dahin in Anspruch genommenen Stellen damit unbesetzt und stehen deshalb grundsätzlich für Bewerber zur Verfügung, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden wollen (SächsOVG v. 31.8.2010 – 2 B 480/09 – juris Rn. 13). Vgl. auch VG Bremen v. 21.10.2011 – 6 V 1119/11 – juris Rn. 17: Die zuständige Behörde müsse im Streitfall „darlegen und glaubhaft machen“, dass die – „den grundsätzlichen Zulassungsanspruch ebenso wie die Ausbildungskapazität begrenzenden“ – verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft seien.

       [8]

      OVG Berlin NJW 1978, 1871 (juris Rn. 8) und SH OVG NVwZ-RR 1995, 279 (juris Rn. 17), jeweils unter Hinweis auf BVerfGE 39, 258 (269 ff.) und BVerfGE 39, 276 (293); vgl. ferner NRW OVG RiA 2000, 295 (juris Rn. 14).

      Inhaltsverzeichnis

       A. Grundlagen

       B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung

       C. Bewerbung um die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion

       D. Konkurrentenrechtsschutz

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › A. Grundlagen

A. Grundlagen

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeA. Grundlagen › I. Das Beamtenverhältnis auf Probe als rechtlicher Rahmen

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