Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt“.

      2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den VorbereitungsdienstC. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › I. Ausschreibung

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1.

       [2]

      Siehe dazu Anhang 1 Rn. 9.

       [3]

      Siehe dazu auch Anhang 1 Rn. 13 f.

      2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den VorbereitungsdienstC. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte › II. Auswahl unter den Bewerbern

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      Art. 12 Abs. 1 GG lässt es nicht zu, dass die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bei einer sog. Monopolausbildung mit der Begründung verweigert wird,

der Bedarf an Beamtennachwuchs sei gedeckt,
der Bewerber überschreite eine für die Berufung in das Beamtenverhältnis gesetzte Höchstaltersgrenze oder

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      Beispiele

Die Rechtsprechung(vgl. SH OVG RiA 1997, 47) hält in Bezug auf den juristischen Vorbereitungsdienst eine Wartezeit von 15 Monaten im Einzelfall (bei einer durchschnittlichen Wartezeit von acht Monaten) für zumindest noch nicht „evident verfassungswidrig“(vgl. BVerfGE 33, 303, juris Rn. 61 ff. und BVerfG DVBl. 1999, 1597); sogar eine Wartezeit von zwei Jahren wird insofern als zumutbar erachtet (vgl. VG Hamburg v. 12.1.1999 – 2 VG 5455/98 –).
Ein „etwa bestehender Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Ausbildungsplätze“ wird als „nicht evident verletzt“ betrachtet, „wenn nach vertretbarer Prognose des Normgebers für die … Bewerber zum Vorbereitungsdienst an Gymnasien Wartezeiten von maximal zwei Jahren entstehen“ (vgl. BW VGH DÖD 1968, 262, juris Rn. 7 ff.).
Für den Fall, dass „nach vertretbarer Prognose des Normgebers für die abgewiesenen Bewerber zum Vorbereitungsdienst an beruflichen Schulen Wartezeiten von mehr als zwei Jahren (entständen)“, hat das Verwaltungsgericht Dresden (Beschl. v.18.8.2009 – 5 L 367/09 –) die Auffassung vertreten, unter diesen Umständen sei der Verfassungsauftrag zur Bereitstellung ausreichender Mittel „evident verletzt“ und eine „gerichtliche Korrektur“ geboten.

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