Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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      Zur Mitbestimmung bei Einstellungen (u.a. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf) siehe Anhang 7 Rn. 2, 5 f., 11 sowie Kersten in: Richardi/Dörner/Weber, § 76 Rn. 6 und Fischer/Goeres/Gronimus GKÖD V K § 76 Rn. 6a.

       [2]

      Vgl. BVerwGE 11, 139 sowie BVerwG Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 4, RiA 1981, 217 (juris Rn. 19) und DÖV 1981, 632 (juris Rn. 29): Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Eignungseinschätzung ist darauf beschränkt, ob die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.

       [3]

      Zur sog. Ermessensreduzierung auf Null siehe BVerwGE 69, 90 (juris Rn. 18); 78, 46 (juris Rn. 20) sowie Kopp/Schenke § 114 Rn. 6 m.w.N.

       [4]

      Siehe dazu Rn. 7, aber auch Rn. 10.

       [5]

      Vgl. neuerdings zum Auswahlverfahren des Bundes § 10a BLV.

       [6]

      Siehe auch insofern Rn. 10.

       [7]

      Zu den in Art. 33 Abs. 2 GG verwendeten Begriffen vgl. 1. Kap. Rn. 21 ff.

       [8]

      BVerwG Buchholz 232 § 12 BBG Nr. 26 sowie BVerwG Buchholz § 79 BBG Nr. 26 und RiA 1981, 217 (juris Rn. 19).

       [9]

      BVerwGE 68, 109 (juris Rn. 13 ff.) sowie BVerwG Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2 und RiA 1981, 217 (juris Rn. 19).

       [10]

      Vgl. dazu z.B. Art. 22 (Bay)LlbG. Siehe auch BayVGH v. 17.6.2010 – 7 ZB 10/375 – juris Rn. 20: „Für flächendeckend eingeführte und formalisierte Auswahlprüfungen bei Beamtenbewerbern bestimmter Laufbahngruppen sind … verwaltungsinterne Regelungen ohne hinreichend bestimmte normative Vorgaben nicht ausreichend.“ BayVGH NVwZ-RR 2014, 927 (juris Rn. 16) hält „strukturierte Interviews“ zur Feststellung der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter als Einstellungsvoraussetzung für mit höherrangigem Recht (Art. 33 Abs. 2, § 9 BeamStG) vereinbar. Bedient sich der Dienstherr im Rahmen eines Auswahlverfahrens eines privaten Dienstleisters, so ist er gehalten, auch die von diesem erstellten Testergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren und der gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu machen (VG Köln v. 13.7.2017 – 19 L 1642/17 – BeckRS 2017, 126789).

       [11]

      Siehe nunmehr auch § 10a BLV: Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren. In dem Auswahlverfahren werden die Eignung und die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt. …(Abs. 1). Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer die Voraussetzungen erfüllt, die in der Ausschreibung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestimmt sind. …(Abs. 2). Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllen, das Dreifache der für den Vorbereitungsdienst angebotenen Plätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Dabei sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Plätze für den Vorbereitungsdienst angeboten werden…. (Abs. 3). Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, die jeweils aus mehreren Abschnitten bestehen können … (Abs. 4). Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind nach einem Punkte- oder Notensystem zu bewerten. Es ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich (Abs. 7) …“

       [12]

      Siehe schon 1. Kap. Rn. 12.

       [13]

      Vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl Rn. 105 zu § 9 BeamtStG.

       [14]

      Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 2 Rn. 20 ff.

       [15]

      Vgl. BVerwGE 64, 142 (juris Rn. 26 ff.); 64, 153 (juris Rn. 20 ff.); ferner NRW OVG DVBl. 1983, 1115.

       [16]

      Siehe dazu Battis § 18 Rn. 2–4 m.w.N.; ferner oben Rn. 1.

       [17]

      NRW OVG ZBR 1973, 177. Zur sog. Frauenförderung als Hilfskriterium siehe Anhang 2 Rn. 184.

       [18]

      Vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 16, u.a. mit Hinweis auf BR-Drs. 720/07 S. 195 (zu § 25) in Fn. 83 daselbst.

       [19]

      Zum korrespondierenden Landesrecht vgl. Art. 14 Abs. 2 (Bay)LlbG sowie BayVGH BayVBl 2015, 718 (juris Rn. 37 ff.), § 24 BbgBG, § 23 BremBG, § 23 HmbBG, § 23 LBG M-V, §§ 10, 20 Abs. 5 NBG, § 20 LBG NRW, § 23 RP LBG, § 25 SBG, § 12 SächsBG, § 26 BG LSA, § 23 SH LBG und § 71 Abs. 2 ThürBG. Zu denken ist auch an die Diskriminierungsverbote der Landesgleichstellungsgesetze in Bezug auf den Familienstand von Bewerbern; dazu von Roetteken in: HBR IV Rn. 471 zu § 9 BeamtStG.

      

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