Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
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1. Kapitel Einführung › D. Vorsorglicher Hinweis
D. Vorsorglicher Hinweis
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Beschwerde und Berufung sowie die Rechtsbehelfe einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts sind nur einmal, und zwar auf das Wesentliche hin beschränkt – und damit zugleich stellvertretend für die vergleichbaren Prozesssituationen in den übrigen Kapiteln – im 6. Kap. unter Rn. 34 ff. und 37 sowie Rn. 54 ff. betrachtet; Entsprechendes gilt für die Kostentragung (siehe insofern 6. Kap. unter Rn. 38 ff. und Rn. 57 ff.).
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst
Inhaltsverzeichnis
A. Grundlagen
B. Zulassung zu einem nur laufbahnrechtlich relevanten (bedarfsorientierten) Vorbereitungsdienst
C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › A. Grundlagen
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › A. Grundlagen › I. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf als rechtlicher Rahmen
I. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf als rechtlicher Rahmen
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Bewerber, die die Befähigung für eine Laufbahn erlangen wollen, müssen in der Regel einen auf eben diese Laufbahn zugeschnittenen Vorbereitungsdienst ableisten (zum Bundesrecht[1] vgl. § 16 Abs. 2, § 17 BBG, §§ 10 ff. BLV[2]). Dazu bedarf es im Allgemeinen[3] der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf (§ 6 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 4 Abs. 4 lit. a, § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG).[4] Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, der in der Regel die Dienstbezeichnung „Anwärter“, in den Laufbahnen des höheren Dienstes bzw. in einem Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2[5] die Dienstbezeichnung „Referendar“ – mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn kennzeichnenden Zusatz – führt (siehe § 11 Satz 2 BLV sowie z.B. § 15 Abs. 4 Satz 1 LVO NRW), ist weder ein Amt im statusrechtlichen Sinne noch ein Amt im funktionellen Sinne zugeordnet, weil auch Letzteres dem Ausbildungszweck des Vorbereitungsdienst zuwiderliefe.[6]
Anmerkungen
Zum Landesrecht siehe Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 2 Rn. 7, 20 ff.
Zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG siehe § 18 BBG sowie z.B. § 16 Abs. 1 und 4 BW LBG, § 16 HmbBG und § 11 LBG NRW.
Vgl. BVerfGE 39, 334 (juris Rn. 108 ff.): Das Verfassungsgericht leitet aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG die Verpflichtung her, für Extremisten die Möglichkeit zu schaffen, eine Monopolausbildung (siehe Rn. 2 f.) ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (NJW 1996, 3199, Nr. 25 ff.) ist der Vorbereitungsdienst für ein Lehramt keine „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ i.S.d. Art. 39 Abs. 4 EGV/EG (= Art. 45 Abs. 4 AEUV). Ein etwaiger gemeinschaftsrechtlicher Anspruch eines Unionsbürgers auf Einstellung in den öffentlichen Dienst (zum Nachweis von Sprachkenntnissen vgl. EuGH v. 2.5.2015 – C 317/14 –) geht entgegenstehenden deutschen Rechtsvorschriften vor und kann unmittelbar vor den deutschen Gerichten geltend gemacht werden (BVerwG NVwZ 1993,780). Der juristische Vorbereitungsdienst wird inzwischen nach den Juristenausbildungsgesetzen der Länder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet (dazu auch EuGH NJW 2010, 137).
Siehe auch § 11a BBG (eingefügt durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v.19.10.2016, BGBl. I S. 2362). Die Vorschrift ermöglicht es im Interesse einer Optimierung der Personalentwicklung, dass ein Beamter auf Lebenszeit zur Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Laufbahn oder für eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe zum Beamten auf Widerruf ernannt wird, wenn die Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet; vgl. ferner 4. Kap. Rn. 1.
Siehe dazu 10. Kap. Rn. 3.
Siehe aber auch 1. Kap. Rn. 15 sowie Anhang 3 Rn. 1.
2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › A. Grundlagen › II. Zulassung zum Vorbereitungsdienst
II. Zulassung zum Vorbereitungsdienst
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Es gelten unterschiedliche Grundsätze, je nachdem, ob der Vorbereitungsdienst (bedarfsorientiert) allein auf die Erlangung der beamtenrechtlichen Laufbahnbefähigung ausgerichtet ist oder ob er sich daneben als Ausbildungsstätte i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG darstellt:
– | Im ersten Fall ist ausschließlich der Regelungsbereich des Art. 33 GG berührt. |
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Soweit es sich im anderen Fall um Zulassungsbeschränkungen handelt, wird Art. 33 GG durch Art. 12 Abs. 1 GG (in noch näher
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