Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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Erstens: Der Kreis der Bewerber um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zahlenmäßig kleiner oder höchstens gleich der von der Einstellungsbehörde (für einen bestimmten Einstellungstermin) vorab selbstbindend festgelegten Aufnahmekapazität: Weist die für die Auswahl zuständige Behörde einen Bewerber kraft ihrer Beurteilungsermächtigung[2] – explizit oder durch schlüssiges Verhalten – als (überhaupt) geeignet aus, so hat er (für diesen Einstellungstermin) einen Einstellungsanspruch.[3] – Zweitens: Die Zahl der Bewerber überwiegt die (für einen bestimmten Einstellungstermin vorgegebene) Aufnahmekapazität: Eine Verdichtung des Ermessens zur Einstellungspflicht (in Bezug auf eben diesen Einstellungstermin) erfordert dann, dass der Bewerber aufgrund der allein maßgeblichen Einschätzung der Auswahlbehörde in einer (idealtypisch betrachtet) nach Eignungsgraden geordneten Liste[4] einen Platz erlangt, der innerhalb der Aufnahmekapazität (für den entsprechenden Einstellungstermin) liegt.[5] – Drittens: Die Einstellungsbehörde sieht von einer vorherigen (wie auch immer gearteten) Fixierung der Aufnahmekapazität ab: Eine rechtliche Bindung ist dann nur insofern vorhanden, als die Auswahl der Bewerber jeweils ad hoc nach Eignungsgesichtspunkten[6] zu treffen ist.

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      Am Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) oder an Art. 6 Abs. 4 GG orientierte Überlegungen dürfen nur Bedeutung erlangen,

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einerseits des Grundsatzes der Ämterstabilität (bzw. der Stabilität der rechtlichen Stellung), dem zufolge eine rechtsfehlerhafte bestandskräftige Ernennung nur bei Vorliegen eines der im Gesetz aufgeführten Nichtigkeits- oder Rücknahmegründe (vgl. §§ 13 bis 15 BBG, §§ 11, 12 BeamtStG) rückgängig gemacht werden kann, sowie
andererseits des grundrechtsgleichen Rechts eines jeden übergangenen Bewerbers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), welches unter anderem „Rechtsschutzverhinderungen“ seitens des Dienstherrn verbietet,

      kann der Unterlegene seinen Bewerbungsverfahrensanspruch

im „Vorfeld“ einer Ernennung (zunächst) mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) weiterverfolgen

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      Übersicht über „Rechtsschutzverhinderungen“

      Sie können darin zu erblicken sein,

dass die erforderliche, begründungsbedürftige Mitteilung an die erfolglos gebliebenen Konkurrenten, mit der diesen die für sie negative Auswahlentscheidung eröffnet wird, unterbleibt oder dass sie mängelbehaftet ist oder
dass sich die zuständige Behörde über eine gerichtliche Entscheidung hinwegsetzt, mit der ihr die Aushändigung einer Ernennungsurkunde untersagt worden war, oder
dass die (insoweit) zuständige Behörde nicht zureichend auf das Ergebnis einer verwaltungs-, ggf. auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung wartet, sondern verfrüht die Ernennung eines erfolgreichen Konkurrenten veranlasst (siehe dazu BVerwGE 138, 102, juris Rn. 34 f. sowie Anhang 3 Rn. 11 und Anhang 6).

      Anmerkungen

      

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