Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach
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Vgl. dazu eingehend Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 215, 256 f., 361, 363 und 472.
Zum Gesetzesvorbehalt im Recht der dienstlichen Beurteilung BVerwGE 134, 59 (juris Rn. 33 ff.).
BVerwG Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 26 und RiA 1981, 217 (juris Rn. 19) m.w.N. sowie BVerwGE 68, 109 (juris Rn. 13).
Siehe hierzu auch Schnellenbach in: Festschrift für Walther Fürst S. 275 (285).
Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 148 ff. m.w.N.
BVerfGE 40, 237 (juris Rn. 43 ff.); 78, 214 (juris Rn. 37).
1. Kapitel Einführung › C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst › IV. Interdependenz zwischen Auswahlverfahren, Auswahlakt und gerichtlicher Kontrolldichte
IV. Interdependenz zwischen Auswahlverfahren, Auswahlakt und gerichtlicher Kontrolldichte
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Das jeweilige Verfahrensmodell muss im Lichte des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie auch – hauptsächlich bei Beförderungsverfahren – angesichts des Bestenausleseprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG) eine Kompensationsfunktion erfüllen. Es sollte so geartet sein, dass es namentlich Einschränkungen bei der gerichtlichen Überprüfung des Auswahlergebnisses, die auf dem Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und der daraus resultierenden, recht weittragenden sog. Einschätzungsprärogative des Dienstherrn[1] beruhen, tunlichst ausgleicht oder in ihrer Wirkkraft wenigstens mindert.[2] Keinesfalls darf das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert.[3]
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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 11.4.2001 – 3 BS 84/01 – ZBR 2001, 368 (juris Rn. 6)
(Es) muss … bedacht werden, dass die Einräumung eines … Beurteilungsspielraumes und damit einer weitgehenden Freistellung von gerichtlicher Kontrolle in einem System des lückenlosen effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn … das auf die Verwaltungsentscheidung abzielende Verwaltungsverfahren so ausgestaltet ist, dass leistungsverzerrende bzw. leistungsverwischende Personalentscheidungen möglichst vermieden werden. … (Die) grundrechtsgleiche Gewährleistung beansprucht Geltung für die Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens, dem insofern eine Kompensationsfunktion für die weitgehend fehlende gerichtliche Kontrolle der auf einer Einschätzungsprärogative beruhenden Verwaltungsentscheidung zukommt. … Demgemäß muss das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet sein, dass durch darin enthaltene kompensatorische Bestandteile der Komplexität der Verwaltungsentscheidung angemessen Rechnung getragen wird. Des Weiteren darf nicht aus dem Blick geraten, dass der Beurteilungsspielraum nur insoweit anerkannt werden kann, als er sich auf persönlichkeitsbedingte Werturteile bezieht, dagegen nicht, soweit diese Werturteile auf Kriterien beruhen, die ihrerseits einer objektiven Kontrolle zugänglich sind.
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Bundesverfassungsgericht v. 24.9.2012 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200 (juris Rn. 9 ff.)
… Der Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung) lässt sich … nur vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern. Wird hingegen die im Streit stehende Stelle besetzt, bleibt dem unterlegenen Bewerber sowohl die erfolgreiche Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als auch primärer Rechtsschutz in der Hauptsache in Form der Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO versagt (Hinweis auf BVerwGE 80, 122, 129 f. und BVerfG NJW 1990, 501).
… Aufgrund dieser Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im sogenannten beamtenrechtlichen Konkurrentenrechtsstreit gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine wirksame gerichtliche Kontrolle (Hinweis u.a. auf BVerfGE 35, 263, 274; 103, 142, 156; stdRspr) Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen. Hierbei muss das Gericht das Verfahrensrecht in einer Weise auslegen und anwenden, die dem Gebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung trägt (Hinweis auf BVerfGE 79, 69, 75; 97, 298, 315).
(Der angegriffene Beschluss) überspannt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs …, indem er … nicht nur die Glaubhaftmachung einer Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung fordert, sondern darüber hinaus auch die Glaubhaftmachung der realistischen, nicht nur entfernten Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei Vermeidung des Fehlers einem der ausgewählten Mitbewerber vorgezogen wird …
Anmerkungen
BVerfG NVwZ 2002, 1368 (juris Rn. 13 ff.); ferner Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 452 ff. m.w.N.
Vgl. dazu Höfling in: BK Art. 33 Abs. 1–3 Rn. 187.
Siehe BVerfG NJW 2016, 309 (Orientierungssatz 1a mit Hinweis auf BVerfG v. 23.5.2015 – 2 BvR 161/15 – juris Rn. 38). Vgl. auch die Rechtsprechungszitate