Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger selbstständig (vgl. § 146 BBG).

      4

      Soweit sich die folgenden Darlegungen sowohl auf Beamte als auch auf Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) im öffentlichen Dienst als Dienstnehmer beziehen, werden „Dienstherr“ und „Arbeitgeber“ unter dem Oberbegriff „Dienstgeber“ erfasst.

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      Nicht zum öffentlichen Dienst zählen die Beschäftigen einer juristischen Person des Privatrechts, auch wenn eine solche ganz oder überwiegend im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde steht. Im kommunalen Bereich kommt es mithin darauf an, ob die Tätigkeit bei einer sog. Eigengesellschaft oder in einem sog. Eigenbetrieb verrichtet wird. Nur im zweiten Fall gehört der Beschäftigte zum öffentlichen Dienst.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. § 24 BNotO, § 1 BMinG, § 1 Abs. 3 ParlStG und § 7 Abs. 4 BBankG.

       [2]

      Vgl. z.B. § 15 Abs. 2 ArbPlSchG.

      1. Kapitel Einführung › B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht

B. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht

      1. Kapitel EinführungB. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht › I. Texte

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      Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG

      (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

      …

8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen;

      Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG

      (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

      …

27. die Statusrechte und –pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;

      Art. 98 GG

      (1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz zu regeln.

      (2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

      (3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere Landesgesetze zu regeln, soweit Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 nichts anderes bestimmt.

      (4) Die Länder können bestimmen, dass über die Anstellung der Richter in den Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss entscheidet.

      (5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.

      Art. 143a Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 GG

      (1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. … Beamte der Bundeseisenbahnen können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

      (2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.

      Art. 143b Abs. 1 und Abs. 3 GG

      (1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

      …

      (3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

      1. Kapitel EinführungB. Gesetzgebungskompetenzen im öffentlichen Dienstrecht › II. Exegese

II. Exegese

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