Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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einzuwenden. Entsprechendes gilt für die Worte „Konkurrenzsituation“ und „Wettbewerbssituation“.[2] Der Terminus „Wettbewerbssituation“ wird insbesondere in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendet. So heißt es beispielsweise, dass es bei Auswahlentscheidungen des Dienstherrn der Klärung einer „Wettbewerbssituation“ bedürfe.[3] Ferner findet sich häufiger eine Aussage etwa des Inhalts, dass die dienstliche Beurteilung vor allem der von Rechts wegen gebotenen zuverlässigen Lösung einer „Wettbewerbssituation“ dienen solle.[4]

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      Übersicht: Ernennungsentscheidungen

      Ernennungsentscheidungen des Dienstherrn können veranlasst sein bei

der Begründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses,
der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder der Umwandlung eines anderen Beamtenverhältnisses in ein solches auf Probe, sei es, dass die Probezeit „zur späteren Verwendung auf Lebenszeit“, sei es, dass sie „zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion“ abgeleistet wird (vgl. auch § 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG),
der Begründung eines Proberichterverhältnisses (vgl. auch § 12 Abs. 1 DRiG),
der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
der Begründung eines Richterverhältnisses auf Lebenszeit,
der Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit,
der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten oder umgekehrt oder
der Beförderung eines Beamten, eines Soldaten oder eines Richters.

      Hinweis:

      Die Richter kraft Auftrags (vgl. §§ 8, 14 DRiG) sind beiseitegelassen, weil es Wettbewerbe um die Einstellung in dieses Rechtsverhältnis kaum geben wird.

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      Anmerkungen

       [1]

      Es ist zu beachten, dass die Worte „Wettbewerb“ bzw. „Konkurrenz“ bei der Darstellung der vorstehend unter B II 2 a) und b) zur Sprache gebrachten Anstrengungen verschiedener Dienstherren um die jeweilige Rekrutierung von Nachwuchs im Interesse begrifflicher Klarheit nicht verwendet sind. Siehe dazu auch die folgende Fußnote.

       [2]

      Von einem „Wettbewerb im öffentlichen Dienst“ im Sinne einer Konkurrenz zwischen mehreren Dienstnehmern auf der einen Seite und einem Dienstherrn auf der anderen Seite, wie er eigentlich Gegenstand dieses Buches sein soll, unterscheiden sich Fallgestaltungen, bei denen ein Dienstherr einem Dienstnehmer eine Nebentätigkeitsgenehmigung versagt oder eine solche widerruft, weil er im dienstlichen Interesse selbst in der betreffenden Angelegenheit tätig werden möchte (siehe dazu aber Kap. 11 Rn. 5).

       [3]

      BVerwG NVwZ 2003, 1397 (juris Rn. 13).

       [4]

      BVerwGE 111, 318 (juris Rn. 13), u.a. unter Bezugnahme auf BVerwG DVBl. 1994, 112 (juris Rn. 12).

       [5]

      Luhmann S. 521 ff. Vgl. auch BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 23): Jede Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers wirke sich auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus.

       [6]

      Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 10 f.

       [7]

      Siehe dazu 12. Kap. Rn. 1 ff. Ergänzender Hinweis zu 11. Kap. Rn. 5 ff.: Hier werden auch bestimmte Konkurrenzen zwischen Dienstherrn und Beamten mitberücksichtigt.

       [8]

      Die Terminologie folgt dem Vorbild des § 3 Abs. 2 SG.

       [9]

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