Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nicht zu ihrer Disposition steht[10] und dass das gleichfalls verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG prinzipiell gesicherte Amt im statusrechtliche Sinne[11] nicht nur an die besoldungsrechtliche Einstufung, sondern auch an die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe anknüpft.[12] Der Verzicht des Bundes auf eine rahmensetzende Regelung zum Laufbahnrecht der Landesbeamten hat erwartungsgemäß von Land zu Land zu mehr oder weniger stark differierenden Ausgestaltungen – etwa bei der Anerkennung von Laufbahnbefähigungen – geführt, die sich durchgängig durchaus nicht als mobilitätsfördernd erweisen (können) und die – wie es sich z.B. im Zusammenhang mit dem Fehlen einer zureichenden länderübergreifenden Harmonisierung bei Höchstaltersgrenzen für die Einstellung zeigt[13] – nicht immer einem fairen Procedere bei der Gewinnung geeigneten Nachwuchses zuträglich sind.

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu BVerfGE 130, 52 (juris Rn. 59f.).

       [2]

      Vgl. Degenhardt in: Sachs GG Art. 73 Rn. 43.

       [3]

      Die Anwendbarkeit des Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG auf Bundeswehrangehörige ist nicht unstreitig. Zum Teil wird Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG als vorrangig betrachtet (vgl. in diesem Sinne BVerfGE 39, 110, 112; 62, 354, 367). Siehe dazu auch die Literaturhinweise bei Degenhardt in: Sachs GG Fn. 242 zu Art. 73.

       [4]

      Vgl. dazu BVerfGE 61, 149 (202).

       [5]

      Siehe hierzu eingehend Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 6 f. m.w.N.

       [6]

      Zur Auslegung der durch das 52. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes in Art. 33 Abs. 5 GG eingefügten sog. Fortentwicklungsklausel BVerfGE 119, 247 (juris Rn. 52, 84 ff.).

       [7]

      Unter Art. 33 Abs. 5 GG fällt auch der verfassungsverbürgte Schutz der hergebrachten Stellung besonderer Gruppen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Richteramtsrechts zählt namentlich der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit (vgl. BVerfG NVwZ 2016, 764, juris Rn. 76 m.w.N.).

       [8]

      Siehe dazu im Einzelnen Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 2 Rn. 20 ff. sowie hier 10. Kap. Rn. 2 ff.

       [9]

      BVerfGE 9, 268 (286); 107, 257 (stdRspr.). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet sich freilich keine Aussage zum Laufbahngruppenprinzip.

       [10]

      Vgl. Degenhardt in: BK Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 (2007) Rn. 40.

       [11]

      BVerfGE 70, 251 (266 f.).

       [12]

      Siehe insoweit Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 10 f.

       [13]

      Siehe BVerwGE 133, 143. Zu den landesrechtlichen Regelungen vgl. schon Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 8 sowie eingehend auch Kathke in: Schütz/Maiwald BR Rn. 90 ff. zu § 5 NRW LBG, ferner Holland-Letz/Koehler ZBR 2012, 217.

       [14]

      Siehe dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 1 Rn. 9 ff.

       [15]

      BVerfGE.139, 64; siehe ferner BVerfGE 140, 240.

       [16]

      Siehe nunmehr auch den Vorlagebeschl. des Bundesverwaltungsgerichts v. 22.9.2017 – 2 C 56.16 u.a. – (vgl. dort vor allem juris Rn. 29, 75, 78 und 143, namentlich zur Frage, ob die Alimentation ihre – u.a. anhand der geforderten Einstellungsvoraussetzungen zu prüfende – „qualitätssichernde Funktion“ noch erfüllt, sowie zur Notwendigkeit der Kontrolle, ob sie noch den „Mindestabstand zum sozialrechtlichen Grundsicherungsniveau“ wahrt).

      1. Kapitel Einführung › C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst

C. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst

      1. Kapitel EinführungC. Elemente eines Wettbewerbs im öffentlichen Dienst › I. Allgemeines

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