Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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[1]

      Vgl. BVerwGE 26, 31 (juris Rn. 28) und RP OVG ZBR 1964, 242 (243); ferner Schnellenbach ZBR 1992, 257 (258 f.).

       [2]

      Vgl. dazu Finkelnburg/Dombert/Külpmann Rn. 1351 sowie Schnellenbach ZBR 1997, 169 (176).

       [3]

      Vgl. dazu Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 50, 80 m.w.N.

       [4]

      Siehe schon oben Rn. 11.

       [5]

      I.S.d. obigen Textes BVerfG NVwZ 2003, 200 (juris Rn. 11 ff.); vgl. auch NRW OVG DÖD 2001, 316 (juris Rn. 4 ff.) und NVwZ-RR 2003, 135 (juris Rn. 3 ff.).

       [6]

      Vgl. Kopp/Schenke § 123 Rn. 13 ff., 26 m.w.N. Zum erfolgreichen Antrag eines Bewerbers um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, einen Ausbildungsplatz vorläufig freizuhalten, siehe NRW OVG NVwZ-RR 2010, 159 (juris Rn. 3). Siehe auch VG Ansbach v. 26.6.2015 – AN 1 K 15.00764 –. juris Rn. 46 ff. zum Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung, mit der der Verwaltung aufgegeben wurde, eine Bewerberin, die diesbezüglich erstinstanzlich bereits in der Hauptsache obsiegt hatte, als Steuersekretäranwärterin zu einem bestimmten Einstellungstermin – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf – in den Vorbereitungsdienst für die 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, aufzunehmen. Den Anordnungsgrund sieht das Gericht darin, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin vor Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren insofern vereitelt würde, als sie nicht zu diesem Einstellungstermin mit dem Vorbereitungsdienst beginnen könnte und unter den obwaltenden Umständen kein nachträglicher Einstieg mehr möglich wäre. Die besondere Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der laufbahnrechtlichen Altersgrenze für eine Übernahme der schon 41jährigen Antragstellerin in das Beamtenverhältnis „im Anschluss an eine erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsdienstes“.

       [7]

      Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Ausführungsgesetzen zur Verwaltungsgerichtsordnung oder in den Justizgesetzen einzelner Länder.

       [8]

      Siehe dazu § 8a Abs. 1 Satz 1AG VwGO LSA (Ausschluss des Vorverfahrens bei potentieller Identität von Erst- und Widerspruchsbehörde).

       [9]

      Vgl. § 93 Abs. 1 Nr. 1 BlnLBG.

       [10]

      Vgl. § 80 NJG.

       [11]

      Vgl. § 110 JustG NRW.

       [12]

      Siehe bereits Rn. 13.

       [13]

      BVerwGE 138, 102 (juris Rn. 25).

       [14]

      Siehe Anhang 3 Rn. 8.

       [15]

      Zur Entscheidung über einen Einstellungsantrag siehe vorstehend Rn. 22.

       [16]

      Siehe dazu im Einzelnen Anhang 3 Rn. 4 ff.

       [17]

      Schnellenbach/Bodanowitz BeamtR § 3 Rn. 3.

       [18]

      Vgl. auch BVerfG NVwZ-RR 2001, 694.

       [19]

      Erstrebt der Antragsteller die „Blockade“ mehrerer Stellen, so ist gleichwohl von einer Vervielfältigung des Streitwertes abzusehen, wenn über die Vergabe dieser Stellen durch eine einheitliche Auswahlentscheidung befunden wird (vgl. BVerwGE 145, 112, juris Rn. 40, BayVGH BayVBl 2013, 609, juris Rn. 4 und NRW OVG DÖD 2012, 191, juris Rn. 2, 6; siehe aber auch BW VGH NVwZ-RR 2013, 864, juris Rn. 5 f.).

       [20]

      Siehe Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 sowie NRW OVG v. 14.12.2017 – 6 E 946/17 – BeckRS 2017, 136429 m.w.N.; a.A. BlnBbgOVG v. 6.10.2014 – 4 L 17/14 – juris Rn. 4 (mit Rücksicht auf die „Vorläufigkeit“ der Zulassung sei der Streitwert auf die Hälfte zu Auffangwertes zu reduzieren).

      2. Kapitel Einstellung von Laufbahnbewerbern in den Vorbereitungsdienst › C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte

C. Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst als Ausbildungsstätte[1]

      Anmerkungen

       [1]

      Zu den Anforderungen an die verfassungsmäßige Gestaltung von berufsbezogenen Prüfungen siehe (im Anschluss an BVerfGE 84,34) BVerwG NVwZ 1993, 681,686 und 689. Nach EuGH NJW 2010, 137 ist Art. 39 EG (= Art. 45 AEUV) dahin auszulegen, dass bei der Gleichwertigkeitsfeststellung i.S.d. § 112a Abs.

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