Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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      Beispiel aus dem Landesrecht

      Auszüge aus dem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetz – LABG v. 12.5.2009 (GV. NRW S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.6.2016 (GV. NRW S. 310) sowie aus der nordrhein-westfälischen Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen – OVP v.10.4.2011 (GV. NRW S. 218), geändert durch Verordnung v.25.4.2016 (GV. NRW S. 216):

      § 6 Abs. 2 LABG

      Bei überschießenden Bewerbungen werden Ausbildungsplätze vergeben:

1. vorab bis zu 10 von 100 an Bewerberinnen und Bewerber mit mindestens einem Fach, in dem nach den Feststellungen des für Schulen zuständigen Ministeriums ein dringender Bedarf besteht,
2. mindestens 60 von 100 nach dem Ergebnis der Studienabschlüsse (Mittelwert aus Bachelor- und Master-Abschluss oder Erste Staatsprüfung),
3. bis zu 25 von 100 nach der Wartezeit seit der ersten Bewerbung,
4. bis zu 5 von 100 für Härtefälle.

      Bei Ranggleichheit mehrerer Bewerbungen werden die Studienabschlüsse oder die Wartezeit zu Grunde gelegt. Im Übrigen entscheidet ersatzweise das Los.

      § 40 OVP Ausbildungskapazitäten

      (1) Das für Schulen zuständige Ministerium ermittelt zu den jeweiligen Einstellungsterminen im Rahmen des Landeshaushalts die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst, die Zahl der Ausbildungsplätze für die Lehrämter sowie gegebenenfalls die Ausbildungsplätze in bestimmten Fächern einzelner Lehrämter und legt sie fest ….

      (2) …

      (3) Die Ausbildungsplätze, die insgesamt im Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehen, verteilen sich auf die Lehrämter unter Berücksichtigung des Verhältnisses des erteilten Unterrichts der Lehrämter.

      § 41 OVP Grundsätze des Zulassungsverfahrens

      (1) Zulassungsverfahren können sich jeweils auf einzelne Lehrämter oder auf Fächer einzelner Lehrämter beziehen.

      (2) Ein Zulassungsverfahren wird durchgeführt, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze

1. im Lehramt an Grundschulen um mehr als 10 vom Hundert,
2. im Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert,
3. im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen um mehr als 15 vom Hundert,
4.
5. ….

      übersteigt. …

      (3) …

      (4) In dem Zulassungsverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 42 bis 45 ausgewählt.

      § 42 OVP Auswahl nach Bedarf

      (1) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Fach ausgebildet werden wollen, für das in einem Lehramt ein dringender Bedarf besteht, erhalten im Rahmen der Quote (bis zu 10 Prozent der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze) vorab einen Ausbildungsplatz….

      (2) –(4) …

      § 43 OVP Auswahl nach Qualifikation

      (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Qualifikation ist der Mittelwert aus Bachelor- und Masterprüfung oder die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung zu Grunde zu legen. …

      (2) …

      (3) Unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern mit gleicher Gesamtnote entscheidet … die Wartezeit. Im Übrigen entscheidet das Los.

      § 44 OVP Auswahl nach Wartezeit

      (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Wartezeit werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote (§ 6 Absatz 2 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz) in der Rangfolge der Häufigkeit ihrer berücksichtigungsfähigen Bewerbungen bei der Ausbildungsbehörde vergeben. …

      (2) Bei gleichem Rang von Bewerberinnen und Bewerbern werden die Ausbildungsplätze in der Rangfolge ihrer Gesamtnoten vergeben. Im Übrigen entscheidet das Los.

      § 45 OVP Auswahl nach Härtegesichtspunkten

      (1) Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Härtegesichtspunkten werden die Ausbildungsplätze im Rahmen der verfügbaren Quote (§ 6 Abs. 2 Nummer 4 Lehrerausbildungsgesetz) in der Rangfolge des Grades der mit einer Ablehnung verbundenen außergewöhnliche Härte vergeben. Eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte liegt vor, wenn die Ablehnung des Zulassungsantrags für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbunden Nachteile erheblich hinausgehen.

      (2) –(3) …

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Lemhöfer in: Plog/Wiedow BBG (alt) § 5 Rn. 7a und BBG 2009 § 6 Rn. 18 sowie Summer in: GKÖD I K § 19 Rn. 17. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet nicht, dass Prüflingen nach bestandener Prüfung (generell) die Möglichkeit einer Notenverbesserung eingeräumt wird; die Auswirkungen der in einer ersten juristischen Staatsprüfung (oder etwa auch in einer Schul- oder einer Hochschulabschlussprüfung) erzielten Noten auf (tatsächliche) künftige berufliche Chancen (z.B. im Zusammenhang mit einer späteren Einstellung in den richterlichen Dienst; vgl. dazu 17. Kap. Rn. 14, 18) haben keine – rechtlich beachtliche – (objektiv) berufsregelnde Tendenz (SächsOVG v. 29.1.2013 – 2 A 58/12 – juris Rn. 11 m.w.N.).

       [2]

      BVerwG Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2; ferner Becker RiA 1978, 105.

       [3]

      Allgemein dazu NRW OVG NVwZ-RR 2014, 970 (juris Rn. 13 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

       [4]

      HVGH NVwZ-RR 2000, 695 (juris Rn. 5 ff.).

       [5]

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