Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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      2

      Zugleich mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe wird das entsprechende Amt im statusrechtlichen Sinne verliehen (§ 10 Abs. 3 BBG, § 8 Abs. 3 BeamtStG).

      3

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. § 8 BW LBG, Art. 46 BayBG, § 97 BlnLBG, § 120 BgbBG, § 5 BremBG, § 5 HmbBG, § 4 HBG, § 5 NBG, § 21 LBG NRW, § 8 SächsBG, § 5 BG LSA und § 5 SH LBG; siehe auch § 21 Abs. 2 LBG M-V, wo nunmehr ein Erprobungsmodell zugrunde gelegt ist.

       [2]

      Siehe dazu 2. Kap. Rn. 1 ff.

       [3]

      Zum Landesrecht vgl. z.B. Art. 4 Abs. 2 (Bay)LlbG, § 16 BbgBG, § 17 BremBG, § 17 LBG M-V, § 12 LBG NRW, § 18 RP LBG, § 21 SächsBG und § 26 ThürBG.

       [4]

      BVerwGE 71, 330 (juris Rn. 15 ff.).

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeA. Grundlagen › II. Grundfälle

      4

      Es finden sich drei Grundfälle von hier in Betracht zu ziehenden Wettbewerbssituationen:

Zweitens ist an Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Tarifbeschäftigte), insbesondere an Lehrer im Angestelltenverhältnis, zu denken, die (letztlich um den Status eines Beamten auf Lebenszeit zu erlangen) zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden möchten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, § 10 BeamtStG) und deren Anliegen in Anbetracht eines nur begrenzten Vorrats an verfügbaren Planstellen für Beamte mit dem Wunsch der an erster Stelle genannten Personengruppe kollidieren kann.

      Anmerkungen

       [1]

      Zur Bedarfsfrage siehe unten Rn. 19 ff.

       [2]

      Siehe Rn. 1.

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe › B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung

B. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeB. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung › I. Ausschreibung

      5

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1 ff., 9 ff., 33 ff. BVerfG NVwZ 2012, 368 (Leitsatz 4) ist die Auffassung zu entnehmen, dass es dem Grundsatz der Bestenauslese entspreche, „wenn das Anforderungsprofil nicht nur starr auf die Laufbahnbefähigung abstellt, sondern Alternativen – etwa eine vergleichbare Verwaltungserfahrung – in den Blick nimmt“.

      3. Kapitel Einstellung in das Beamtenverhältnis auf ProbeB. Bewerbung nach Bestehen der Laufbahnprüfung › II. Auswahl unter den Bewerbern

II. Auswahl unter den Bewerbern

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