Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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ausgehen und in schriftlicher Form erteilt werden, sonst ist sie unverbindlich. Bei anderen als Laufbahnbewerbern darf eine Ernennungszusicherung erst gegeben werden, nachdem die Befähigung durch den dafür kraft Gesetzes zuständigen Ausschuss[19] festgestellt worden ist (siehe § 38 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die im vorstehenden Klammerzusatz genannte Bestimmung gebietet im vorliegenden Zusammenhang überdies (unter anderem), dass zuvor die Zustimmung der Personalvertretung (vgl. § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 1 BPersVG[20]) eingeholt worden ist. Auf die Rücknahme einer Ernennungszusicherung findet § 48 VwVfG, auf den Widerruf § 49 VwVfG entsprechende Anwendung (§ 38 Abs. 2 VwVfG). Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Abgabe der Zusicherung derart, dass die Behörde bei Kenntnis der Änderung die Zusicherung nicht abgegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte abgeben dürfen, so erlischt eo ipso die Bindung an die Zusicherung (§ 38 Abs. 3 VwVfG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn später ein Bewerber auftritt, der aus der maßgeblichen gegenwärtigen Sicht[21] besser als der Zusicherungsempfänger geeignet ist und deshalb den Vorzug verdient hätte.[22]

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      Eine solche Zusage konnte die Behörde zulässigerweise und rechtswirksam abgeben, ohne dass es näherer Erörterung bedarf, ob es sich um eine (bedingte) Zusicherung der Ernennung i.S.d. § 38 VwVfG … handelt oder um eine sonstige, gleichfalls zulässige Zusage. Die Selbstbindung ist mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG …) vereinbar. Dieses Gebot ist grundsätzlich auf eine anstehende einzelne Ernennung zu beziehen, sodass nach Erledigung eines Stellenbesetzungsverfahrens über eine spätere Besetzung anderer Stellen neu unter Berücksichtigung der nunmehr vorhandenen Bewerber zu entscheiden ist, auch gegenüber einem bei der Besetzung der früheren Stelle übergangenen Bewerber ….

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      (Der Dienstherr) kann sein Ermessen … durch Verwaltungsvorschriften binden, um sicherzustellen, dass die Bewerber sachgemäß ausgewählt und dabei einheitlich und gleichmäßig behandelt werden. Er kann eine derartige Auswahl auch in verschiedenen, mehr oder weniger selbstständigen Abschnitten oder Stufen vornehmen, wie hier durch die Vorschriften über Einrichtungen einer Warteliste. Das Ministerium, die weisungsberechtigte oberste Dienstbehörde, … war für den Erlass von Verwaltungsvorschriften – auch soweit sie intern bindende Regelungen für die Oberschulämter enthalten – zuständig. Die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften ist der Exekutivgewalt inhärent, soweit ihre Organisations- und Geschäftsleitungsgewalt jeweils reicht … Sie schließt mangels abweichender einschlägiger gesetzlicher Regelungen auch die Befugnis zur Regelung der Zuständigkeit für die Führung der Warteliste ein.

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      Die Bedarfsfrage kann insofern berührt sein, als der Dienstherr im Rahmen seiner Organisations- und Geschäftsleitungsfreiheit darüber zu entscheiden hat,

ob er innerhalb eines konkreten Umfeldes Beamte oder Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (Tarifbeschäftigte) einstellt und

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dass das Regel-/Ausnahme-Verhältnis anhand einer vergleichenden Gesamtwürdigung zu betrachten sei, die alle Dienstbeziehungen des infrage stehenden Verwaltungsbereichs in den Blick fasse, und
dass es einen „sachlichen Grund“ für die „Ausnahme“, nämlich die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe an einen Nichtbeamten, geben müsse.

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      Auszug aus Bundesverfassungsgericht v. 18.1.2012 – 2 BvR 133/10 – BVerfGE 130,76 (juris Rn. 146)

      Abweichungen vom Funktionsvorbehalt bedürfen … nach herrschender und richtiger Auffassung der Rechtfertigung durch einen besonderen sachlichen Grund (….). Als rechtfertigender Grund kommt nur ein spezifischer, dem Sinn der Ausnahmemöglichkeit entsprechender – auf Erfahrungen mit gewachsenen Strukturen und im Hinblick auf den Zweck des Funktionsvorbehalts relevante Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeit Bezug nehmender – Ausnahmegrund in Betracht (vgl. etwa … für die nicht schwerpunktmäßig hoheitlichen Aufgaben des Lehrers BVerfGE 119,247, 267 …). Gründe, die sich in gleicher Weise wie die(jenigen) für die ins Auge gefasste Ausnahme auch für beliebige andere hoheitsrechtliche Tätigkeiten anführen ließen, der Sache nach also nicht nur Ausnahmen betreffen, scheiden damit als mögliche Rechtfertigungsgründe für den Einsatz von Nichtbeamten in grundsätzlich von Art. 33 Abs. 4 GG erfassten Funktionen aus.

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