Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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      Auszug aus Bundesverwaltungsgericht v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 (juris Rn. 16)

      Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht … Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss … Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

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      Auszug aus Bundesverwaltungsgericht v. 30.10.2013 – 2 C 16.12 – BVerwGE 148, 204 (juris Rn. 26 ff.)

      …(Der) Dienstherr (kann) einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (im Anschluss an das Urteil vom 25. Juli 2013). Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind.

      …

      Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn. …

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      Spezielle Erkenntnisse und Erfahrungen, die ein Bewerber aufweist, sollten, falls sie für belangvoll gehalten werden, auch aus Gründen der durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Chancengleichheit

zum einen nicht (ohne Sondierung im Einzelfall) etwa nur bei denjenigen Mitbewerbern unterstellt werden, die die Laufbahnprüfung in dem Bereich abgelegt haben, in dem der Bewerber eingestellt werden möchte,

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      Ein Ernennungsanspruch kann nur bestehen, wenn

die Ernennung rechtswirksam zugesichert worden ist oder
Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt dergestalt, dass keine andere ermessensgerechte Entscheidung als die Ernennung rechtlich vertretbar wäre.

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