Konkurrenzen im öffentlichen Dienst. Helmut Schnellenbach

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Konkurrenzen im öffentlichen Dienst - Helmut Schnellenbach Recht in der Praxis

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      Anmerkungen

       [1]

      HVGH v. 18.12.2012 – 1 B 1148/12 – juris Rn. 5 verwendet (unter Hinweis auf von Roetteken/(Rothländer Hessisches Bedienstetenrecht Rn. 3 zu § 19a HBG) die anschauliche formelhafte Wendung, dass es sich hier um eine „zeitlich gestreckte Beförderung mit vorausgehender obligatorischer Bewährung“ handle.

      4. Kapitel Umwandlungen von Beamtenverhältnissen und WettbewerbB. Grundfälle › I. Umwandlung eines Widerrufs- in ein Probebeamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung

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      Umwandlungssituationen sind hier gegeben,

wenn einem Beamten auf Widerruf im Bundesdienst das Zeugnis über das Bestehen der Laufbahnprüfung durch den Dienstherrn erst am Tage der Ernennung zum Beamten auf Probe ausgehändigt wird (1),
wenn das Widerrufsbeamtenverhältnis nach dem einschlägigen Landesrecht nicht schon qua gesetzlicher Automatik mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung ausläuft (2) oder
wenn es, abweichend von § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG, etwa erst zum Ende des Monats der Ablegung der Prüfung kraft Gesetzes zum Abschluss kommt (3).

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      Sofern aufgrund der Bedarfsplanung des Dienstherrn einzelne Stellen oder – zu bestimmten Zeitpunkten – Stellenkontingente zu besetzen sind, gebietet das Bestenausleseprinzip, dass die Auswahl sowohl zwischen den Umwandlungsbewerbern als auch im Verhältnis zu konkurrierenden Einstellungsbewerbern, soweit möglich, unter Eignungsgesichtspunkten getroffen wird. Das Befähigungsprofil der Bewerber kann insofern – mittelbar – als Differenzierungsaspekt ins Spiel kommen, als der Dienstherr die Noten der Laufbahnprüfungen – bei Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – als (womöglich ausschlaggebendes) Kriterium heranziehen kann.

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. BVerwG ZBR 1979, 331 und BayVGH ZBR 1980, 122.

       [2]

      Siehe auch § 30 Abs. 4 Satz 2 NBG, wonach das Beamtenverhältnis auf Widerruf „frühestens mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit“ endet, selbst wenn die Prüfung schon vorher mit Erfolg abgelegt worden ist.

       [3]

      Vgl. dazu grundsätzlich Schnellenbach/Bodanowitz Dienstliche Beurteilung Rn. 77 ff. m.w.N.

       [4]

      Siehe dazu Anhang 1 Rn. 1.

       [5]

      Siehe dazu Anhang 1 Rn. 9.

       [6]

      Vgl. 2. Kap. Rn. 7.

       [7]

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