Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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§ 136a StPO Rn. 33.

       [41]

      Zu diesem Aspekt grundlegend BVerfGE 34, 238 (245).

       [42]

      Ranft Rn. 1617.

       [43]

      Ranft Rn. 1617.

       [44]

      Ranft Rn. 1617.

      Fall 3 Verbotene Vernehmungsmethoden; Einsatz von Privatpersonen bei Ermittlungsmaßnahmen; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten › Ergänzungen und Vertiefung

      93

       Prüfungsaufbau: Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO

1. Richterliche Vernehmung (bei StA und Polizei Anwendbarkeit über Verweis in § 163a Abs. 3, Abs. 4 StPO)
2. Verstoß gegen § 136a Abs. 1 oder Abs. 2 StPO a) Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung, § 136a Abs. 1 S. 1 (Aufzählung der Maßnahmen nicht abschließend) b) Unzulässiger Zwang, § 136a Abs. 1 S. 2 StPO c) Drohung oder falsches Versprechen, § 136a Abs. 1 S. 3 StPO d) Maßnahmen gegen das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit, § 136a Abs. 2 StPO
3. Rechtsfolge: Verwertungsverbot gem. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO

      Zum Vernehmungsbegriff: Beulke/Swoboda Rn. 176 ff., Murmann Rn. 107 f.

       Zu den verbotenen Vernehmungsmethoden des § 136a StPO:

      Beulke Klausurenkurs III Rn. 152 ff. (Hörfalle); Beulke/Swoboda Rn. 202 ff., 210 (insb. Aushorchen des Angeklagten durch Mithäftling); Murmann Rn. 104 ff. (Hörfalle, Vernehmungsbegriff, verbotene Vernehmungsmethoden) Förster/Sander, JuS 2002, 1087 ff.; Hillenkamp, JuS 2014, 924 ff.

      Zur Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten: Beulke/Swoboda Rn. 219, 744 ff.; Mitsch/Ellbogen Fall 7; Murmann Rn. 246 ff.

      Fall 4 Erste Vernehmung; Anforderungen an Belehrung bzw. qualifizierte Belehrung

      Fall 4 Erste Vernehmung; Anforderungen an Belehrung bzw. qualifizierte Belehrung

      Inhaltsverzeichnis

       Vorüberlegungen

       Gliederung

       Lösungsvorschlag

       Ergänzungen und Vertiefung

      94

      

      A fuhr mit seinem PKW durch die Saarbrücker Innenstadt. Als er gerade in eine Nebenstraße abbiegen wollte, übersah er den ihm entgegenkommenden Passanten P, sodass es zu einer Kollision kam, bei der P verletzt wurde.

      Ein anderer Autofahrer hatte das gesamte Geschehen beobachtet. Er stellte seinen Wagen an der unübersichtlichen Unfallstelle ab und alarmierte umgehend die Polizei, die auch kurz daraufhin eintraf. Danach kam es zum folgenden Geschehen:

1. Konstellation: A begann sofort auf den Polizisten X einzureden, er (A) habe nicht aufgepasst, weil er durch sein Smartphone abgelenkt gewesen sei und trage daher die volle Verantwortung für den Unfall.
2. Konstellation: Nach einer kurzen Orientierung der Polizei wurde A durch X gefragt, was denn passiert sei. Hierauf machte er die gleichen Angaben wie in der ersten Konstellation.
3. Konstellation: Auf Nachfrage der Polizei machte A die gleichen Angaben wie in der ersten und zweiten Konstellation, jedoch nachdem bereits sowohl P als auch der andere Autofahrer der Polizei die Sachlage – entsprechend der Angaben des A – geschildert hatten.

      Aufgabe: Können die Aussagen des A in den Konstellationen 1 - 3 in einem späteren Strafverfahren verwertet werden?

       Abwandlung:

      A wird von der Polizei mit den belastenden Aussagen des P konfrontiert. Eine Belehrung erfolgt nicht, woraufhin A sich selbst belastet.

      Am Tag darauf erscheint A auf dem Polizeipräsidium, wird sodann nach § 163a Abs. 4 i.V.m. § 136 StPO belehrt und wiederholt daraufhin seine Aussage. Er betont dabei, alle Verantwortung zu tragen und es sei für ihn selbstverständlich, zu seinem Fehler zu stehen.

      Aufgabe: Kann die zweite Aussage des A in einem späteren Strafverfahren verwertet werden?

       Zusatzfrage:

      Kann im Strafprozess das umfassende Schweigen des Angeklagten zu dessen Lasten herangezogen werden?

(Bearbeitungszeit: 45 min)

      Fall 4 Erste Vernehmung; Anforderungen an Belehrung bzw. qualifizierte Belehrung › Vorüberlegungen

      95

      Die Aufgabenstellung betrifft die normativen Voraussetzungen einer im Strafverfahren durchgeführten ersten Vernehmung des Beschuldigten. Zentrale Vorgabe aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit ist dessen Belehrung gemäß § 136 StPO (i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO). In diesem Zusammenhang werden Konstellationen angeführt, die die normativen Grenzen einer Vernehmungssituation und somit der Vorgaben an die Belehrung des Beschuldigten betreffen. Die aufgeführten

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