Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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an BGHSt 34, 362 ff.; vgl. auch eine ähnliche Konstellation mit entscheidenden Unterschieden in BGHSt 42, 139 ff. (sog. „Hörfalle“).

      Fall 3 Verbotene Vernehmungsmethoden; Einsatz von Privatpersonen bei Ermittlungsmaßnahmen; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten › Vorüberlegungen

      69

      Die Fallkonstellation befasst sich mit dem Einsatz verbotener Vernehmungsmethoden gemäß §§ 136, 136a StPO und dessen weiterer Konsequenzen für das Strafverfahren. Besonderheit der Aufgabenstellung ist der Einsatz von Privatpersonen zur Erlangung von Beweismitteln. Somit wird ein nicht unerheblicher Problembereich des Strafverfahrensrechts im Zusammenhang des Umgehungsverbots angesprochen. Die Aufgabenstellung ist wegen der Frage nach der bloßen Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise recht einfach gehalten, sodass der gutachterliche Prüfungseinstieg keine Schwierigkeiten bereitet. Im Ausgangsfall ist zunächst die Voraussetzungen des gesetzlich normierten Beweisverwertungsverbots nach § 136a StPO zu untersuchen. Gegenstand sind die erlangten Erkenntnisse durch den Mithäftling des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Untersuchungshaft. Erste Voraussetzung des Beweisverwertungsverbots nach § 136a StPO stellt eine Vernehmung im strafverfahrensrechtlichen Sinne dar. Hierin ist der Begriff der Vernehmung in Anbetracht der Eigenschaft des Mithäftlings als Privatperson zu diskutieren. Die Problematik stellt ein Standardproblem dar. In der Konsequenz des herrschenden formellen Vernehmungsbegriffs ist sodann die analoge Anwendbarkeit von § 136a StPO zu erörtern. Hierbei müssen die Problematik und die Besonderheiten des Aushorchens eines Tatverdächtigen durch einen Mithäftling in der Untersuchungshaft diskutiert werden, insbesondere ist eine Spezifikation der in Betracht kommenden verbotenen Vernehmungsmethode. Im Ergebnis kommt man zur Feststellung eines Beweisverwertungsverbots. Hierauf aufbauend ist in der Abwandlung das bekannte Problem einer Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten gutachterlich zu erörtern.

      Fall 3 Verbotene Vernehmungsmethoden; Einsatz von Privatpersonen bei Ermittlungsmaßnahmen; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten › Gliederung

      70

Ausgangsfall
I. Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO
1. Vernehmung
a) Formeller (enger) Vernehmungsbegriff
b) Funktionaler (weiter) Vernehmungsbegriff
c) Streitentscheid
2. Ergebnis
II. Beweisverwertungsverbot aufgrund analoger Anwendung der §§ 136 f., 163a StPO
1. Analogie hinsichtlich Vernehmung
a) Planwidrige Regelungslücke
b) Vergleichbare Interessenslage
2. Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung
a) Beeinträchtigung durch verbotenen Zwang (BGH)
b) Beeinträchtigung durch Täuschung (Teile der Rechtsprechung und Literatur)
c) Zwischenergebnis
3. Kausalität
4. Rechtsfolge
Abwandlung
1. Rechtsprechung: keine Fernwirkung
2. Andere Ansicht: „fruit of the poisonous tree“-doctrine
3. Weitere Ansicht: Abwägung im Einzelfall
4. Stellungnahme

      Fall 3 Verbotene Vernehmungsmethoden; Einsatz von Privatpersonen bei Ermittlungsmaßnahmen; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten › Lösungsvorschlag

      Ausgangsfall

      71

      I. Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO

      72

      1. Vernehmung

      73

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