Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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beeinträchtigen, als der Beschuldigte durch sie zu einer Aussage veranlasst wird, die er andernfalls nicht oder nicht so getätigt hätte (restriktive Auslegung).[26] N habe A hier (zumindest konkludent) wahrheitswidrig vorgespielt, bloß ein verschwiegener Mithäftling zu sein und so die Äußerungen des A erlangt.[27] A habe N auch nur Informationen preisgegeben, weil er über dessen wahre Motivation getäuscht worden sei. Es liegt nach dieser Auffassung ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1 S. 1 StPO mittels Täuschung vor.

      c) Zwischenergebnis

      85

      3. Kausalität

      86

      4. Rechtsfolge

      87

      Die Angaben des A zum Tatgeschehen wurden entgegen §§ 136a, 163a Abs. 3 und 4 StPO (in analoger Anwendung) erlangt. Die Aussagen des N zum Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und A dürfen daher gem. § 136a Abs. 3 S. 2 StPO nicht verwertet werden.

      Abwandlung

      88

      1. Rechtsprechung: keine Fernwirkung

      89

      2. Andere Ansicht: „fruit of the poisonous tree“-doctrine

      90

      3. Weitere Ansicht: Abwägung im Einzelfall

      91

      4. Stellungnahme

      92

      Anmerkungen

       [1]

      Beulke/Swoboda Rn. 701; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Einl. Rn. 55.

       [2]

      Überblick zu den Beweisverwertungsverboten bei Hombrecher, JA 2016, 457.

       [3]

      G/J/T/Z/Ahlbrecht § 136 StPO Rn. 2.

       [4]

      BGHSt 42, 139 (145); G/J/T/Z/Ahlbrecht § 136 StPO Rn. 10; Krey/Heinrich Rn. 1162; Beulke/Swoboda Rn. 176.

       [5]

      Seebode, JR 1988, 426 (428); weitere Nachweise bei BGHSt 42, 139 (146).

       [6]

      BGHSt 42, 139 (145 f.).

       [7]

      BGHSt 42, 139 (146).

       [8]

      BGHSt 42, 139 (146).

      

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