Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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§ 12 Rn. 5.

       [27]

      Kühne Rn. 144.

       [28]

      BGHSt 15, 155 (159); Beulke/Swoboda Rn. 148.

       [29]

      Volk/Engländer § 12 Rn. 5.

       [30]

      Beulke/Swoboda Rn. 148.

       [31]

      Schröder, GA 1993, 389 (396 ff.); Maurach/Schroeder/Maiwald, StrafR BT II, § 77 II Rn. 21.

       [32]

      Schröder, GA 1993, 389 (396); so auch MüKoStGB/Uebele § 339 StGB Rn. 72.

       [33]

      BGH, NJW 1995, 3324 (3326); OLG Oldenburg v. 3.12.2015 – 1 Ws 513/15, BeckRS 2016, 05345 Rn. 31; BeckOK-StGB/Bange § 339 StGB Rn. 28; MüKoStGB/Uebele § 339 StGB Rn. 72.

       [34]

      Vgl. nur BGH, NJW 1995, 3324 (3326); NK-StGB/Kuhlen § 339 StGB Rn. 92 mwN.

       [35]

      BGHSt 41, 247 (255); LK-StGB/Hilgendorf § 339 StGB Rn. 144 f.; NK-StGB/Kuhlen § 339 StGB Rn. 92.

       [36]

      Hierzu SK-StGB/Stein/Deiters § 339 StGB Rn. 4 ff.

       [37]

      Zu alldem eingehend NK-StGB/Kuhlen § 339 StGB Rn. 92 mwN.

       [38]

      Beulke/Swoboda Rn. 147; Hellmann Rn. 65; Krey/Heinrich Rn. 243.

       [39]

      Hellmann Rn. 65.

       [40]

      Krey/Heinrich Rn. 243.

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt › Ergänzungen und Vertiefung

      67

       Reichweite der Ermittlungspflichten des Staatsanwalts:

      Beulke/Swoboda Rn. 147 ff.; Mitsch/Ellbogen Fall 1 (außerdienstliche Kenntniserlangung); Murmann Rn. 38 ff. (Bindung des Staatsanwalts an Präjudizen), 45 ff. (außerdienstliche Kenntniserlangung); Jänicke, JuS 2016, 1099 ff. (außerdienstliche Kenntniserlangung); Wagner, ZJS 2018, 81 ff. (Strafbarkeit des Staatsanwalts wegen unterbliebener Anklageerhebung)

       Strafvereitelung durch den Strafverteidiger mittels Prozesshandelns:

      Kudlich/Herold, JA 2013, 511 ff.; Preuß, JuS 2019, 1094 ff.

      Fall 3 Verbotene Vernehmungsmethoden; Einsatz von Privatpersonen bei Ermittlungsmaßnahmen; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

      Fall 3 Verbotene Vernehmungsmethoden; Einsatz von Privatpersonen bei Ermittlungsmaßnahmen; Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten

      Inhaltsverzeichnis

       Vorüberlegungen

       Gliederung

       Lösungsvorschlag

       Ergänzungen und Vertiefung

      68

      A wurde dringend verdächtigt, an einem Raub beteiligt gewesen zu sein. Er saß daher in Untersuchungshaft in der JVA Hildesheim. Die Ermittlungsbehörden wollten weitere Informationen beschaffen, die den Verdacht erhärten sollten. Der Kriminalbeamte P veranlasste daher die Verlegung des N, der in einer anderen JVA untergebracht war, in die JVA Hildesheim. P fragte N, ob er bereit sei, die Polizei bei ihren weiteren Ermittlungen gegen A zu unterstützen. N sagte zu, weil er sich dadurch Vorteile für sein eigenes Verfahren erhoffte. P forderte N daher dazu auf, weitere Informationen von A über die ihm vorgeworfene Straftat zu besorgen. N wurde daraufhin in die Zelle des A verlegt. In den ersten Tagen gelang es N nicht, etwas herauszufinden. Mit der Zeit erlangte er jedoch das Vertrauen des A. A erzählte ihm in der Folge einige Details über das Tatgeschehen. N sagte später in der Hauptverhandlung als Zeuge gegen A über den Gesprächsinhalt aus.

       Darf das Gericht seine Entscheidung auf die Angaben stützen, die N über das Gespräch mit A machte?

       Abwandlung:

      Außerdem konnte aufgrund der durch N erlangten Informationen auch noch D ermittelt werden. D ist ein Bekannter des A, der ebenfalls Kenntnisse vom Tatgeschehen hat. Auch D sagte in der Hauptverhandlung gegen A aus.

       Darf das Gericht seine Entscheidung auf die Aussage des D stützen?

(Bearbeitungszeit: 1 h)

      Anmerkungen

       [1]

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