Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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Relevanz besteht etwa bei einer Untersuchung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns innerhalb der Rechtfertigung strafrechtlich tatbestandlicher Ermittlungsmaßnahmen oder im Hinblick auf die Strafvereitelung bei der Bestimmung der Grenzen des strafverfahrensrechtlich noch zulässigen Verteidigerhandelns. Für den Staatsanwalt ist wegen dessen funktionaler Stellung im Strafverfahren zunächst eine Rechtsbeugung in Betracht zu ziehen. In diesem Rahmen treten bei der Prüfung der Voraussetzungen bereits erste Querverbindungen zwischen materiellem und formellem Recht auf. Bei der Strafvereitelung durch Unterlassen sind dessen strafverfahrensrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Bestimmung von Garantenstellung und Garantenpflicht von Relevanz. Die Prüfung der Strafbarkeit ist von durchaus gehobenem Anspruch, da die Rechtsbeugung einen Tatbestand darstellt, der dem Studierenden nicht tagtäglich in der praktischen Fallbearbeitung begegnet. Jedoch ist der Tatbestand für die Rechtspflege von erheblicher Praxisrelevanz, sodass eine eingehende Auseinandersetzung auch im Zusammenhang mit dem Strafprozessrecht geboten ist.

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt › Gliederung

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I. Strafbarkeit aus § 339 StGB
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Tauglicher Täter
bb) Tatsituation: bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache
cc) Tathandlung: Rechtsbeugung
(1) Ältere subjektive Theorie
(2) Pflichtwidrigkeitslehre
(3) Objektive Theorie und Rechtsprechung
b) Zwischenergebnis
2. Zwischenergebnis
3. Ergebnis
II. Strafbarkeit gemäß § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB
1. Objektiver Tatbestand von § 258 Abs. 1, § 258a Abs.1, § 13 Abs. 1 StGB
a) Tauglicher Täter
b) Strafbare fremde Vortat
c) Vereitelungserfolg
d) Vereitelungshandlung durch begehungsgleiches Unterlassen gem. § 13 Abs. 1 StGB
aa) Unterlassen gebotener Handlung/Quasi-Kausalität
bb) Garantenstellung
2. Subjektiver Tatbestand § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB
3. Rechtswidrigkeit
a) Rechtfertigung aus amtlichem Handeln
aa) E.A. rechtfertigende Wirkung der Nichtverwirklichung der Rechtsbeugung
bb) Konkurrenzlösung
cc) A.A Straflosigkeit über die allgemeinen Grundsätze
dd) Stellungnahme
b) Zwischenergebnis
4. Schuld
5. Sperrwirkung der Rechtsbeugung
6. Ergebnis
III. Gesamtergebnis

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt › Lösungsvorschlag

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