Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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Ergebnis

      20

      Der Befangenheitsantrag von Y ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg.

      Frage 2

      21

      Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, resultiert daraus ein Verfahrensfehler durch die Mitwirkung des V. Ein verfahrensfehlerfreies Urteil kann somit nicht ergehen, wenn V weiterhin als Richter dem Prozess beiwohnt.

      Der dann auftretende Verfahrensfehler führt dazu, dass ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO vorliegt, sodass eine Revision des Y unter Beachtung der entsprechend weiteren Voraussetzungen Aussicht auf Erfolg hat.

      Abwandlung

      22

      Fraglich ist, ob im Strafprozess eine Ablehnung des Staatsanwalts wegen der Besorgnis der Befangenheit überhaupt möglich ist.

      1. Direkte Anwendung von §§ 24 ff. StPO

      23

      2. Analoge Anwendung von §§ 24 ff. StPO

      24

      Möglicherweise können die §§ 24 ff. StPO auf Fälle der Ablehnung eines Staatsanwalts wegen der Besorgnis der Befangenheit analog angewendet werden. Dazu müssen die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen.

      a) Planwidrige Regelungslücke

      25

      Die StPO enthält keine Regelungen für diesen Fall. Mithin liegt eine Regelungslücke vor. Fraglich ist jedoch, ob diese Regelungslücke auch planwidrig ist.

      Dafür spricht, dass der Fall der Ablehnung des Staatsanwalts wegen der Besorgnis der Befangenheit durchaus häufiger auftritt und daher ein Regelungsbedürfnis besteht.

      Allerdings hat der Gesetzgeber in den §§ 22 ff. StPO ausführliche Regelungen zur Ausschließung und Ablehnung von Richtern getroffen. Hätte er auch den Fall der Staatsanwälte regeln wollen, so hätte er dies getan. Eine vergleichbare Norm zu § 31 Abs. 1 StPO, die auf Staatsanwälte Bezug nimmt, fehlt jedoch.

      b) Ergebnis

      26

      Die Analogievoraussetzungen liegen nicht vor. Eine analoge Anwendung von § 24 StPO scheidet aus.

      3. Heranziehung des Rechtsgedankens der §§ 22 ff. StPO

      27

      Dagegen spricht jedoch, dass die Fallgruppe der „eingeschränkten Analogie“ nicht allgemein anerkannt ist und letztlich die anerkannten Analogievoraussetzungen umgangen werden.

      4. Vorgehen außerhalb der §§ 24 ff. StPO

      28

      Anmerkungen

       [1]

      BGH, NStZ 2016, 218 (219).

       [2]

      BGH, NStZ 2016, 218 (219); ebenso: BGHSt 21, 334 (341); BGHSt 43, 16 (18); G/J/T/Z/Temming § 24 StPO Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt § 24 StPO Rn. 6.

       [3]

      MüKoStPO/Conen/Tsambikakis § 24 StPO Rn. 16; Graf/Cirener § 24 StPO Rn. 5; Roxin/Schünemann § 8 Rn. 7.

       [4]

      Vgl. etwa zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Manssen Rn. 254 ff.

       [5]

      BGH, NStZ 2016, 218 (219).

       [6]

      BGH, NStZ 2016, 218 (219).

       [7]

      Zu beachten ist § 31 Abs. 1 StPO.

       [8]

      BGH, NJW 1980, 845 (846); Pfeiffer § 22 StPO Rn. 3; G/J/T/Z/Temming Vor §§ 22 ff. StPO Rn. 6.

       [9]

      Siehe auch: Arloth, NJW 1983, 207 (207 f.); Schneider, NStZ 1994, 457 (457); G/J/T/Z/Temming Vor §§ 22 ff. StPO Rn. 6; Graf/Cirener § 22 StPO Rn. 34.

       [10]

      Beulke/Swoboda

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