Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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b) Ergebnis 3. Heranziehung des Rechtsgedankens der §§ 22 ff. StPO 4. Vorgehen außerhalb der §§ 24 ff. StPO

      Fall 1 Ablehnung eines Richters bzw. Staatsanwalts wegen Befangenheit › Lösungsvorschlag

      Ausgangsfall

      Frage 1

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      Der Befangenheitsantrag des Y hat Aussicht auf Erfolg, wenn und soweit er zulässig und begründet ist.

      I. Zulässigkeit

      1. Zuständigkeit (§ 26 Abs. 1 S. 1 StPO)

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      Das Ablehnungsgesuch wurde bei dem Gericht, dem der Richter angehört, angebracht (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 StPO).

      2. Statthaftigkeit

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      Y hält V für parteiisch und möchte auf dessen Ausschluss von der Mitwirkung an der Hauptverhandlung hinwirken. Dafür ist der Befangenheitsantrag der statthafte strafprozessuale Rechtsbehelf.

      3. Antragsberechtigung

      13

      Y ist als Angeklagter ablehnungsberechtigt. Dass § 24 Abs. 3 S. 1 StPO vom „Beschuldigten“ spricht, ist aufgrund von § 157 StPO unbeachtlich.

      § 157 StPO lautet:

       „Im Sinne dieses Gesetzes ist

       Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist,

       Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.“

      4. Form und Frist

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      Die Voraussetzungen der §§ 25, 26 StPO liegen vor.

      5. Rechtsschutzbedürfnis

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      Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis (vgl. etwa § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO) bestehen nicht.

      Der Befangenheitsantrag ist somit zulässig.

      II. Begründetheit

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      Der Antrag auf Ablehnung des V ist begründet, wenn ein Ablehnungsgrund vorliegt.

      Ein solcher könnte hier aus § 24 Abs. 2 StPO folgen. Demnach findet eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit dann statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

      V hat auf seinem privaten Facebook-Account ein Bild veröffentlicht, das ihn mit einem T-Shirt zeigt, auf dem „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ zu lesen ist. Hierdurch vermittelte er unmissverständlich den Eindruck, bei seiner richterlichen Tätigkeit Freude am Strafen zu empfinden und der Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen bei seiner Entscheidung über die zu verhängenden Rechtsfolgen aus persönlichen sachfremden Gründen den Vorzug zu geben. Den Kern dieser Aussage manifestierte er durch seine weitere bestärkende Äußerung in den Kommentaren und die Abgabe des zustimmenden „Likes“ unter den bestärkenden Kommentar. Fraglich ist, ob diese Aktivitäten geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des V zu rechtfertigen.

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1.

      18

2. Demgegenüber lässt sich anführen, dass der Facebook-Account von V zwar durchaus seiner Privatsphäre entstammt, aber öffentlich einsehbar ist und eine inhaltliche Verbindung zum Beruf von V dadurch hergestellt wird, dass dieser in seinem Profil seine Tätigkeit beim Landgericht Rostock angibt. Insofern kann der alleinige Verweis auf die Privatheit des Accounts kaum überzeugen.

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3.

      Mithin liegt der Ablehnungsgrund aus § 24 Abs. 2 StPO vor.

      Der Antrag auf Ablehnung des V wegen der Besorgnis der Befangenheit ist somit begründet.

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