Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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       Lösungsvorschlag

       Ergänzungen und Vertiefung

      7

      Der Verteidiger des Angeklagten Y nahm am Abend des 22. Januar 2015 erstmals von dem Facebook-Account des Vorsitzenden der Strafkammer (V) Kenntnis. Im öffentlich zugänglichen Bereich war auf der Profilseite ein Lichtbild des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ bedruckt ist. Auf derselben Seite war vermerkt: „2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock“. In der Zeile darunter hieß es: „1996 bis heute“. Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitzenden, der wie folgt lautete: „Das ist mein ,Wenn du rauskommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: „… sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))“ kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, „geliked“ wurde. Ein solches „Like“ wird gemeinhin als Zustimmung zur Aussage verstanden.

      Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages lehnte der Angeklagte Y daraufhin den Vorsitzenden wegen des Inhalts der Facebook-Seite und weiterer Umstände wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. In der Folgezeit äußerte sich der Vorsitzende dienstlich zu dem, den Facebook-Account betreffenden, Inhalt des Ablehnungsgesuches wie folgt: „Zum weiteren Vorbringen im Ablehnungsgesuch gebe ich keine Stellungnahme ab. Ich werde mich nicht zu meinen privaten Lebensverhältnissen äußern.“

       Aufgabe:

1. Hat der Befangenheitsantrag des Y Aussicht auf Erfolg?
2. Was ist die Folge, wenn der Befangenheitsantrag zwar zulässig und begründet ist, aber dennoch zurückgewiesen wird?

       Abwandlung:

      Bereits zuvor war in einer Hauptverhandlungssitzung während einer Zeugenbefragung durch das Gericht zutage getreten, dass der anwesende Staatsanwalt S persönliche Abneigungen gegen den Angeklagten hegt. Y sah sich deshalb dazu veranlasst, S wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.

Mit Erfolg?
(Bearbeitungszeit: 1 h)

      Anmerkungen

       [1]

      Nach BGH, NStZ 2016, 218 (219); siehe auch: Eibach/Wölfel, Jura 2016, 907 (907 ff.).

      Fall 1 Ablehnung eines Richters bzw. Staatsanwalts wegen Befangenheit › Vorüberlegungen

      8

      Die Aufgabenstellung hat die Rechtsbehelfe des Angeschuldigten bei Besorgnis der Mitwirkung von befangeneren Prozessbeteiligten zum Gegenstand. Die erste Aufgabe befasst sich mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines typischen Befangenheitsantrags gegen einen Richter. Da im Gegensatz zu den typischen Rechtsbehelfen im Strafverfahren, wie der Revision oder der Beschwerde, Vorschläge zum Prüfungsaufbau eines Befangenheitsantrags eine Seltenheit darstellen, ist der Bearbeiter gehalten, einen eigenen Aufbau zu entwickeln. Dies erfordert in einem ersten Schritt das Auffinden der normativen Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit anhand der Angaben des Gesetzeswortlauts sowie der allgemeinen rechtlichen Grundsätze. Hierbei muss der Bearbeiter die grundsätzliche Differenzierung zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Rechtsbehelfs erkennen und dem Aufbau zugrunde legen. Die Untersuchung bereitet hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen keine Schwierigkeiten, da hierin keine Probleme angelegt sind. Schwerpunkt ist vielmehr das Auffinden der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Befangenheitsantrags. In der Begründetheit bildet die Bestimmung der Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Richters in Bezug auf sein außerdienstliches und mithin dem Privatleben zuzuordnendes Verhalten den Schwerpunkt. Der Bearbeiter muss erörtern, inwiefern außerdienstliche Verhaltensweisen einer Feststellung der Besorgnis der Befangenheit zugrunde gelegt werden können, da dies auf der anderen Seite eine Beschränkung der dem Richter grundgesetzlich zugesicherten Freiheitsrechte zur Konsequenz hat. Die Besonderheit der Äußerungen im digitalen Raum ist besonders zu würdigen. Der zweite Aufgabenteil erfordert hingegen kein gutachterliches Vorgehen, sondern vielmehr eine Stellungnahme unter Berücksichtigung der gesamtgesetzlichen Systematik. Hierbei soll auf die Reversibilität eines ergangenen Urteils im Falle der Fortsetzung des Prozesses eingegangen werden. Die Abwandlung hat das Standardproblem des befangenen Staatsanwalts zum Gegenstand, auf das in der gebotenen Kürze gutachterlich einzugehen ist.

      Fall 1 Ablehnung eines Richters bzw. Staatsanwalts wegen Befangenheit › Gliederung

      9

Ausgangsfall
Frage 1
I. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit (§ 26 Abs. 1 S. 1 StPO)
2. Statthaftigkeit
3. Antragsberechtigung
4. Form und Frist
5. Rechtsschutzbedürfnis
II. Begründetheit
III. Ergebnis
Frage 2
Abwandlung
1. Direkte Anwendung von §§ 24 ff. StPO
2. Analoge Anwendung von §§ 24 ff. StPO
a)

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