Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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[11]

      Beulke/Swoboda Rn. 151 f.

       [12]

      KK-StPO/Scheuten Vor §§ 22 ff. StPO Rn. 1; G/J/T/Z/Temming Vor §§ 22 ff. StPO Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt Vor §§ 22 ff. StPO Rn. 5; a.A. Roxin/Schünemann § 9 Rn. 15.

       [13]

      Graf/Cirener § 22 StPO Rn. 35.

       [14]

      G/J/T/Z/Temming Vor §§ 22 ff. StPO Rn. 6; a.A. Arloth, NJW 1983, 207 (208 ff.), der einen solchen Anspruch auf eine entsprechende Anwendung von §§ 22 ff. StPO stützt, der Sache nach aber auf den „Fair-trial-Grundsatz“ aus Art. 6 I EMRK abstellt.

      Fall 1 Ablehnung eines Richters bzw. Staatsanwalts wegen Befangenheit › Ergänzungen und Vertiefung

      29

       Prüfungsaufbau: Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

I. Zulässigkeit: 1. Zuständigkeit (§ 26 Abs. 1 S. 1 StPO) 2. Statthaftigkeit 3. Antragsberechtigung (§ 24 Abs. 3 S. 1 StPO) 4. Form und Frist (§§ 25 ff. StPO) a) Form: – Antrag: schriftlich oder zu Protokoll bei Geschäftsstelle (vgl. § 26 Abs. 1 S. 1 StPO) – Begründung ggf. schriftlich (vgl. 26 Abs. 1 S. 2 StPO) b) Notwendiges Vorbringen: – Benennung und Begründung in Betracht kommender Ablehnungsgründe, sowie deren Glaubhaftmachung (vgl. § 25 Abs. 1 S. 2, § 26 Abs. 2 S. 1, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) – Ggf. Begründung und Glaubhaftmachung rechtzeitigen Vorbringens (vgl. § 26 Abs. 2, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) c) Frist: – Antragsfrist (vgl. § 25 StPO) – Frist zur Begründung und Glaubhaftmachung (vgl. § 26 Abs. 1 S. 2, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO) 5. Rechtsschutzbedürfnis (vgl. § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO)
II. Begründetheit: → Ablehnungsgrund (§ 24 Abs. 2 StPO)

       Zur Befangenheit:

      Beulke Klausurenkurs III Rn. 55 ff.; Beulke/Swoboda, Rn. 111 ff.; Bock, JA 2013, 667 ff.; Eibach/Wölfel, Jura 2016, 907 ff. (Aussagen des Richters in sozialen Netzwerken)

       Zur Problematik des befangenen Staatsanwalts:

      Beulke/Swoboda, Rn. 150 ff.; Murmann Rn. 174 ff.; Knaur, JuS 2012, 711 ff. (insb. zur Revisibilität)

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt

      Inhaltsverzeichnis

       Vorüberlegungen

       Gliederung

       Lösungsvorschlag

       Ergänzungen und Vertiefung

      30

      

      J fährt trotz chronischen Geldmangels mit dem Zug nach Amsterdam. Dabei wird er noch in Deutschland zum vierten Mal ohne Fahrschein erwischt. Statt Anklage zu erheben stellt Staatsanwalt S das Verfahren ein, da er entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (wie etwa BGHSt 53, 122) der Ansicht ist, dass das schlichte „Schwarzfahren“ nicht unter den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB fällt. J hatte lediglich den freien Zugang zum Zug ausgenutzt und keine Zutrittskontrollen umgangen oder sie gar manipuliert. Dies ist nach Ansicht von S aber Voraussetzung für ein „Erschleichen“ (wie etwa Fischer § 265a StGB Rn. 3 ff.).

      Aufgabe: Strafbarkeit des S? Gehen Sie davon aus, dass die sonstigen Voraussetzungen des § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB erfüllt sind.

      Bearbeiterhinweis: Ein Strafantrag wurde gestellt.

(Bearbeitungszeit: 1 h 15 min)

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. ähnliche Fallkonstellation mit anderer Fragestellung: Rössner/Safferling S. 11 f.

      Fall 2 Bindung des Staatsanwalts an höchstrichterliche Rechtsprechung im Ermittlungsverfahren; Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt › Vorüberlegungen

      31

      Die Aufgabenstellung hat das Problem einer Bindung der Staatsanwaltschaft an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gegenstand. Die Frage ist vor dem Hintergrund problematisch, da die Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens hinsichtlich der Anklageerhebung verbindliche Entscheidungen treffen kann, bei denen das Strafverfahrensrecht eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit vorsieht (vgl. §§ 171 f. StPO). Normativ eingebettet ist die Frage in eine Untersuchung der Strafbarkeit des Staatsanwalts wegen der den Beschuldigten begünstigenden Entscheidung. Eine Beurteilung strafverfahrensrechtlicher Fragen innerhalb materiell strafrechtlicher Bearbeitungen ist eine nicht selten anzutreffende

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