Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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der Literaturansicht angeschlossen hat, lag bereits kein objektiver Rechtsverstoß vor, da sein Handeln im Rahmen der rechtlich vertretbaren Rechtsauslegung lag. Hierin könnte allerdings ein Verstoß gegen das formelle Recht gelegen haben, da fraglich ist, ob der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren nicht an die Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebunden ist. Allerdings ist auch diese Frage umstritten und es werden verschiedene Ansichten vertreten (näher hierzu sogleich unten).[14] Daher war auch die Anwendung der der Einstellungsverfügung zugrundeliegenden strafprozessualen Regelungen vertretbar und es liegt kein objektiver Rechtsverstoß vor. Zudem ergeben sich keine Hinweise, dass S bei seiner Entscheidung aus sachfremden Erwägungen gehandelt habe. Auch nach dieser Ansicht hat S bei seiner Entscheidung also keine Rechtsbeugungshandlung begangen.

      (3) Objektive Theorie und Rechtsprechung

      43

      Mithin stellt der Erlass der Einstellungsverfügung keine tatbestandliche Handlung dar.

      b) Zwischenergebnis

      44

      Der objektive Tatbestand ist nicht verwirklicht.

      2. Zwischenergebnis

      45

      S handelte daher nicht tatbestandlich.

      3. Ergebnis

      46

      S hat sich nicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht.

      II. Strafbarkeit gemäß § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB

      47

      S könnte sich durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens und Nichtanklage des J wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen nach § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

      Dafür müsste er absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt haben, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat dem Strafgesetz gemäß bestraft wird oder einer Maßnahme unterworfen wird, § 258 Abs. 1 StGB. Daneben müssten die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 StGB erfüllt sein und S müsste als Amtsträger gehandelt haben, § 258a Abs. 1 StGB.

      1. Objektiver Tatbestand von § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB

      a) Tauglicher Täter

      48

      S war als Staatsanwalt Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. a StGB und zur Mitwirkung am Strafverfahren berufen.

      b) Strafbare fremde Vortat

      49

      Daneben müsste eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Vortat eines anderen vorgelegen haben. Im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Verhalten des J das Erschleichen einer Leistung i.S.d. § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB dar und laut Sachverhalt sind alle weiteren Voraussetzungen erfüllt.

      c) Vereitelungserfolg

      50

      J wurde infolge der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht bestraft, der Taterfolg ist mithin eingetreten.

      d) Vereitelungshandlung durch begehungsgleiches Unterlassen gem. § 13 Abs. 1 StGB

      aa) Unterlassen gebotener Handlung/Quasi-Kausalität

      51

      

      S hat die zur Erfolgsabwendung gebotene Handlung, die Erhebung der Anklage, unterlassen. Das Unterlassen war auch kausal für den Erfolgseintritt.

      bb) Garantenstellung

      52

      Vorliegend ist S entgegen der Rechtsprechung davon überzeugt, dass das „schlichte Schwarzfahren“ nicht unter den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen nach § 265a Abs. 1 Var. 3 StGB fällt. Fraglich ist, ob er an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist. Dies ist umstritten.

      53

(1)

      54

(2)