Klausurenkurs im Strafprozessrecht. Marco Mansdörfer

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Klausurenkurs im Strafprozessrecht - Marco Mansdörfer Schwerpunkte Klausurenkurs

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Art. 3 Abs. 1 GG.[27] Außerdem sei diese dem Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2, § 170 Abs. 1 StPO) geschuldet.[28] Für eine Bindungswirkung wird auch das Prinzip der Gewaltenteilung angeführt, weil durch Nichtanklage der Fall der Judikative entzogen werde, welche allein für die Rechtsprechung zuständig ist, Art. 92 GG.[29]

      55

(3)

      Damit war S verpflichtet, an der Strafverfolgung mitzuwirken. Die Voraussetzung für eine Garantenstellung ist erfüllt. Folglich hat S den objektiven Tatbestand des § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1 StGB durch Unterlassen verwirklicht.

      2. Subjektiver Tatbestand § 258 Abs. 1, § 258a Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB

      56

      S handelte zumindest bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Vortat und mit dolus directus ersten Grades hinsichtlich der Vereitelung der Bestrafung des J aus § 265a StGB. Er wusste auch, dass er als Staatsanwalt zur Mitwirkung an der Strafverfolgung verpflichtet ist. Sein bedingter Vorsatz erstreckte sich mithin auf seine Mitwirkungspflicht sowie seine Amtsträgereigenschaft.

      3. Rechtswidrigkeit

      57

      S könnte indes gerechtfertigt gehandelt haben. Da er durch seine Entscheidung, das Strafverfahren einzustellen, als Amtsträger bei der Entscheidung über eine Rechtssache gehandelt hat (siehe oben), bewegte sich sein Verhalten innerhalb des gegenständlichen Bereichs des Tatbestands der Rechtsbeugung. Dessen Untersuchung hat jedoch ergeben, dass sein Verhalten keine strafbare Rechtsbeugungshandlung darstellt. Fraglich ist, ob diesem Umstand eine rechtfertigende Wirkung hinsichtlich der verwirklichten Strafvereitelung im Amt zukommen kann. Dies, wie auch die sonstige Wirkung der nichtverwirklichten Rechtsbeugung für weitere durch die rechtliche Entscheidung verwirklichte Delikte, ist umstritten.

      a) Rechtfertigung aus amtlichem Handeln

      aa) E.A. rechtfertigende Wirkung der Nichtverwirklichung der Rechtsbeugung

      58

      

      bb) Konkurrenzlösung

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      cc) A.A Straflosigkeit über die allgemeinen Grundsätze

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      dd) Stellungnahme

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      b) Zwischenergebnis

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      Eine Rechtfertigung des Verhaltens kommt mithin nicht in Betracht.

      S handelte somit rechtswidrig.

      4. Schuld

      63

      Entschuldigungsgründe sowie persönliche Strafausschließungsgründe sind nicht ersichtlich.

      5. Sperrwirkung der Rechtsbeugung

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      Da S den Tatbestand der Strafvereitelung durch Unterlassen in Ausübung der ihm amtlich eingeräumten Entscheidung über eine Rechtssache verwirklicht hat, ist § 258a, § 13 Abs. 1 StGB in seinen Rechtsfolgen aufgrund der Nichtverwirklichung der Rechtsbeugung als insoweit für die Strafbarkeit abschließende Regelung gesperrt.

      6. Ergebnis

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