Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht. Christoph Herrmann

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Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht - Christoph Herrmann Schwerpunkte Klausurenkurs

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Anwendungsvorrang untersagte damit grundsätzlich eine Anwendung der BITs im Bereich der Direktinvestitionen.

      2. Übergangsregelung durch die BIT-Übergangs-VO

      123

      Die gemäß den Regelungen der BIT-Übergangs-VO notifizierten extra-EU BITs finden damit grundsätzlich auch während der EU-Mitgliedschaft von A Anwendung. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten der EU27 ihre bisherigen intra-EU-BITs mit A nach der VO notifizieren, weil diese nunmehr für sie zu extra-EU-BITs werden.

      3. Wegfall der unionsrechtlichen Bindungswirkung nach dem EU-Austritt

      124

      Angesicht der Tatsache, dass – vorbehaltlich einer gegenteiligen Festlegung im Rahmen eines Übergangsabkommens – die unionsrechtliche Bindungswirkung gegenüber A mit dem EU-Austritt entfällt, gilt für A auch der unionrechtliche Anwendungsvorrang nicht mehr. Die extra-EU BITs von A finden demgemäß nach dem EU-Austritt unberührt von deren primärrechtlichen Unvereinbarkeit im Bereich der ausländischen Direktinvestitionen oder deren ausnahmsweise sekundärrechtlich bestimmten Aufrechterhaltung im Rahmen der BIT-Übergangs-VO Anwendung.

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe zum unionalen Binnenmarkt Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, § 11.

       [2]

      Siehe dazu ibid., Rn. 1262 ff.

       [3]

      Siehe dazu ibid., Rn. 883 ff.

       [4]

      Gerichtshof, C-8/74, ECLI:EU:C:1974:82, Rn. 5 – Dassonville.

       [5]

      Gerichtshof, C-55/94, ECLI:EU:C:1996:411, Rn. 37 – Gebhard.

       [6]

      Gerichtshof, C-267/91, ECLI:EU:C:1993:905, Rn. 16 – Keck und Mithouard.

       [7]

      Siehe dazu Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 911.

       [8]

      Siehe dazu ibid., § 14.

       [9]

      Siehe dazu ibid., § 15.

       [10]

      Siehe dazu ibid., Rn. 1125.

       [11]

      Siehe einen Überblick über die umfassende sekundärrechtliche Ausgestaltung bei Herrmann, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar – EUV/GRC/AEUV, 2017, Art. 126 AEUV, Rn. 42 ff.

       [12]

      Siehe allgemein zu regionaler Wirtschaftsintegration Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 4. Auflage 2017, § 7; Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 3 I.

       [13]

      Siehe dazu Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 16 ff.

       [14]

      Siehe dazu ibid., Rn. 84; siehe auch Schöbener/Herbst/Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, Rn. 131 ff.

       [15]

      Siehe dazu Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 1115 ff.

       [16]

      Herrmann, Brexit, WTO und die EU-Handelspolitik, EuZW 2017, 961 (962).

       [17]

      Puth/Stranz, in: Hilf/Oeter, WTO-Recht, 2. Auflage 2011, § 11, Rn. 1.

      

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