Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht. Christoph Herrmann

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht - Christoph Herrmann страница 26

Автор:
Жанр:
Издательство:
Klausurenkurs im Europäischen und Internationalen Wirtschaftsrecht - Christoph Herrmann Schwerpunkte Klausurenkurs

Скачать книгу

Gerichtshof, Rs. C-205/06, ECLI:EU:C:2009:118, Rn. 24 ff. – Kommission/Österreich; Gerichtshof, Rs. C-118/07, ECLI:EU:C:2009:715, Rn. 18 ff. – Kommission/Finnland; Gerichtshof, Rs. C-249/06, ECLI:EU:C:2009:119, Rn. 25 ff. – Kommission/Schweden. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die extra-EU BITs mangels der Berücksichtigung der angesprochenen Einschränkungsmöglichkeiten eine Unvereinbarkeit des jeweiligen BITs mit dem Unionsrecht bestehe, die der jeweilige Mitgliedstaat nicht behoben habe, sodass ein Verstoß gegen Art. 307 Abs. 2 EG (heute Art. 351 Abs. 2 AEUV) vorliege.

       [47]

      Ibid., S. 13. Unabhängig davon besteht seit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rs. Francovich allerdings ein allgemeiner unionsrechtlicher Amtshaftungsanspruch, siehe Gerichtshof, C-6/90, ECLI:EU:C:1991:428 – Francovich.

       [48]

      Zu einer Bewertung der intra-EU BITs mit Blick auf Art. 30 WVK siehe Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 89 ff.

       [49]

      Ibid., S. 79.

       [50]

      Gerichtshof, Rs. C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158 – Achmea.

       [51]

      Siehe dazu ausführlich Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 116 ff.

       [52]

      Siehe Gerichtshof, Rs. C-376/05, ECLI:EU:C:2005:424, Rn. 61, 63 – D; vgl. auch Gerichtshof, Rs. C-374/04, ECLI:EU:C:2006:773, Rn. 91 – Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation.

       [53]

      Streinz, Europarecht, 10. Auflage 2016, Rn. 1236.

       [54]

      Lorenzmeier, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 62. EL Juli 2017, Art. 351 AEUV, Rn. 24.

       [55]

      Verordnung (EU) 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern.

      Fall 1 Integration? Nein, danke! › Wiederholung und Vertiefung

      125

      Zu den Fragen 1, 2 und 4:

      Burkhard Schöbener/Jochen Herbst/Markus Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, Rn. 1/109 ff., Rn. 1/130 ff.

      Hanspeter Daragan, Brexit und EWR-Abkommen, ZErb 2016, S. 281-283

      Christoph Herrmann/Aike Würdemann, Der wirtschaftsvölkerrechtliche Rahmen für regionale Integrationsgemeinschaften, in: Gabriel J. Felbermayr/Daniel Göler/Christoph Herrmann/Andreas Kalina, Multilateralismus und Regionalismus in der EU-Handelspolitik, 2017, S. 33-59

      Markus Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 2017, § 7

      Jürgen Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, Vorbemerkung zu den Artikeln 49 bis 55 AEUV, Rn. 50-53 („EFTA und Europäischer Wirtschaftsraum“)

      Zu Frage 3:

      Burkhard Schöbener/Jochen Herbst/Markus Perkams, Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, Rn. 3/84 ff.

      Markus Krajewski, Wirtschaftsvölkerrecht, 2017, § 2 V, VI

      Christoph Herrmann, Brexit, WTO und die EU-Handelspolitik, EuZW 2017, S. 961-966

      Zu Frage 5:

      Markus Burgstaller/Agnieszka Zarowna, Possible Ramification of the UK‘s EU Referendum on Intra- and Extra-EU BITs, Journal of International Arbitration 33, Special Issue (2017), S. 565-676

      Gerichtshof, Rs. C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158 – Achmea

      Karl Ömer Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht – Die Zulässigkeit von Schiedsverfahren und deren Harmonisierung mit dem Unionsrecht, 2017, S. 41 ff.

      Fall 2 Wildschweinjagd im Binnenmarkt

      Inhaltsverzeichnis

       Vorüberlegungen

       Gliederung

       Lösungsvorschlag

       Wiederholung und Vertiefung

      126

      

      Die Jägerschaft im EU-Mitgliedstaat Boaria (B) ist alarmiert. Der dramatisch angewachsene Schwarzwildbestand in vielen Jagdrevieren in B hat zu massiven Flur- und Waldschäden sowie zu hohen Ernteeinbußen bei den Landwirten geführt. Trotz großer Schwierigkeiten, die Abschusszahlen für das weitgehend nachtaktive Schwarzwild zu erfüllen, bleibt die Verwendung von Nachtzielgeräten (NZG) zur nächtlichen Jagd gemäß § 19 des boarischen Jagdgesetzes (BJagdG) verboten.

      Da sich der boarische Jäger J angesichts der dramatischen Entwicklungen von der Politik im Stich gelassen fühlt, bestellt er sich dennoch über einen Online-Versand ein NZG aus dem benachbarten EU-Mitgliedstaat Armsland (A). Nachdem das NZG allerdings bei einer der regelmäßigen Nachtjagden von J nach Hinweis eines anderen Jägers von der Polizei sichergestellt und ein Strafverfahren gegen J eingeleitet wird, wendet sich dieser an den Rechtsanwalt R. R meint zwar, dass J einer Strafe aufgrund der eindeutigen nationalen Rechtslage nur schwer entgehen könne, es bleibe allerdings der Versuch, einen Verstoß des § 19 BJagdG gegen das Unionsrecht geltend zu machen. J müsse die Sache aber wohl selbst in die Hand nehmen, da ein Vorabentscheidungsersuchen seitens des Strafgerichts in einem solch „kleinen“ Verfahren eher unwahrscheinlich sei. J beschließt daher, Beschwerde gegen das boarische NZG-Verbot bei der Europäischen Kommission einzulegen.

      Nach einer informellen Untersuchung der

Скачать книгу