Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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der Frieda

       I.Zuständigkeit deutscher Gerichte

       1.Anwendbarkeit Brüssel IIa-VO

       –Regelungsgegenstand ua die gerichtliche Zuständigkeit

       a)Intertemporale Anwendung

       –Intertemporal: Gerichtliche Verfahren seit dem 1.3.2005 eingeleitet (Art. 64 Abs. 1, 72 Brüssel IIa-VO) (+)

       b)Sachlicher Anwendungsbereich

       –Sachlich: Ehescheidung, Ehetrennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung der Ehe (Art. 1 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO); Ungültigerklärung: Eheaufhebung (+) italienische gerichtliche (!) Anfechtung nach Art. 117 cc (+)

       c)Räumlicher Anwendungsbereich

       –Räumlicher Anwendungsbereich: Ausschließlich, wenn Art. 6 Brüssel IIa-VO (+), Antragsgegner ist italienischer Staatsangehöriger (Mitgliedstaat Art. 2 Nr 3 Brüssel IIa-VO); Antrag in Deutschland.

       2.Internationale Zuständigkeit

       –Art. 3 Brüssel IIa-VO, Anknüpfungskriterien alternativ

       a)Antragstellergerichtsstand im Heimatstaat

       –Wegen gewöhnlichem Aufenthalt Antragsgegner: Art. 3 Abs. 1 lit. a Str. 1-4 Brüssel IIa-VO (-)

       –Art. 3 Abs. 1 lit. a Str. 6 Brüssel IIa-VO: Frieda Deutsche, 6 Monate gewöhnlicher Aufenthalt (+)

       b)Verstoß gegen Art. 18 AEUV?

       –Verstoß gegen Art. 18 AEUV (-): Heimatrecht als Eingliederungsfaktor, für jeden EU-Bürger in seinem Heimatstaat

       –Internationale Zuständigkeit (+)

       3.Örtliche Zuständigkeit

       –nicht Art. 3 Abs. 1 Brüssel IIa-VO

       –§ 122 Nr 3 FamFG: Früherer gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in Hamburg: Nicht bei zwischenzeitlich gemeinsamem Aufenthalt im Ausland

       –§ 122 Nr 5 FamFG (gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin) (+)

       Ergebnis:Deutsche Gerichte sind international zuständig. Örtlich zuständig ist das AG Köpenick – FamG.

       II.Eheaufhebungsantrag

       1.Formwirksamkeit der Ehe

       a)Mögliche Formnichtigkeit

       –Vorfrage: Nicht nichtige Ehe, wenigstens formell wirksam geschlossen (Art. 13 Abs. 3 aF [nun Abs. 4] EGBGB iVm § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB).

       b)Intertemporal anwendbares IPR

       –Intertemporal zum 1.9.1986: Art. 220 Abs. 1 EGBGB, Form bei Eheschließung abgeschlossen

       c)§ 15a EheG aF

       –Formanknüpfung: § 15a EheG aF bei Eheschließung im Inland; hier Art. 11 Abs. 1 aF EGBGB

       d)Ortsform

       –Dänische Ortsform nach Sachverhalt (+)

       2.Anwendbares Recht – materielle Ehemängel

       a)Qualifikation

       –Qualifikation: Eheaufhebung wegen Eingehungsmangel: Eheschließungsstatut

       b)Intertemporal anwendbares IPR

       –Intertemporal: Art. 220 Abs. 1 EGBGB, abgeschlossen, Theorienstreit nicht relevant

       c)Haager Eheschließungsabkommen

       –Anknüpfung: Haager Eheschließungsabkommen: Anwendbar ggü Italien (+), nur bei Eheschließung in Vertragsstaat (Art. 8 Abs. 1), Dänemark (-)

       d)Art. 13 Abs. 1 aF EGBGB

       –Art. 13 Abs. 1 S. 1 aF EGBGB; für jeden Verlobten dessen Heimatrecht

       –Frieda deutsches Recht, kein Ehehindernis, da wirksame Ehescheidung

       e)Gesamtverweisung

       –Marcello italienisches Recht, Gesamtverweisung (Art. 27 aF EGBGB)

       f)Italienisches IPR

       –Italienisches IPR: Intertemporal (Art. 72 IPRG 1995): Altes IPR

       –Art. 17 disp.s.l.in gen. nimmt Verweisung an; Art. 115 cc Klarstellung, dass 1. Abschnitt des III. Kapitels im 6. Titel cc, also auch Art. 86 cc materiellrechtlich

       3.Italienisches Eheaufhebungsrecht

       a)Art. 117 Abs. 1 cc

       –Aufhebbarkeit Art. 117 Abs. 1 cc durch Klage

       –Verstoß gegen Art. 86 cc, wenn Marcello bei Zeitpunkt der Eheschließung anderweitig verheiratet

       b)Auf die Wirksamkeit der Scheidung anwendbares Recht

       –BGH (vor Spanierbeschluss) maßgeblich italienisches Heimatrecht, dann Ehescheidung vom 17.8.1968 in Italien ordre-public-widrig und nicht anerkannt.

       –Folge: Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 30 aF EGBGB), vgl Spanierbeschluss

       –Richtig hingegen: Noch bestehende Ehe ist Vorfrage im Tatbestand Art. 86 cc, Vorfrage selbstständig anzuknüpfen, also bei deutschem Scheidungsurteil Scheidung wirksam

       Ergebnis:Nach beiden Ansichten ist die Ehe von Frieda und Marcello (aus Sicht deutscher Gerichte) nicht vom Mangel der Doppelehe behaftet, der Eheaufhebungsantrag also unbegründet.

       III.Ehescheidungsantrag

       1.Anwendbares Recht – Rom III-VO

       a)Zeitlicher Anwendungsbereich

       –IPR in Rom III-VO anwendbar, wenn Scheidungsverfahren ab dem 21.6.2012 eingeleitet (Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO). (+)

      

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