Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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der Ehegatten im Zeitpunkt des Trennungsantrags oder des Antrags auf Auflösung der Ehe. Fehlt ein solches, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem das Eheleben überwiegend stattfindet.

      (2) Die persönliche Trennung und die Auflösung der Ehe werden durch italienisches Recht geregelt, wenn sie von dem anwendbaren ausländischen Recht nicht vorgesehen sind.

      III. Italienisches materielles Recht

      e) Art. 86 cc

      1970 geltende Fassung: Eine Ehe kann nicht eingehen, wer bereits durch eine frühere Ehe gebunden ist.

      Seit 5.6.2016 geltende Fassung: Eine Ehe kann nicht eingehen, wer bereits durch eine frühere Ehe oder eine unione civile zwischen Personen gleichen Geschlechts gebunden ist.

      f) Art. 115 Abs. 1 cc

      Der italienische Staatsbürger ist den im ersten Abschnitt dieses Kapitels enthaltenen Vorschriften auch dann unterworfen, wenn er die Ehe im Ausland nach den dort geltenden Formvorschriften schließt.

      [Hinweis: Zum genannten 1. Abschnitt gehört auch Art. 86 cc]

      g) Art. 117 Abs. 1 cc

      (1) Die unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 86, 87 und 88 geschlossene Ehe kann von den Ehegatten, ihren nächsten Aszendenten, der Staatsanwaltschaft und von all denen angefochten werden, die an der Anfechtung ein berechtigtes und gegenwärtiges Interesse haben.

      (2) Eine in Verletzung des Artikels 84 geschlossene Ehe kann von den Ehegatten, von jedem Elternteil und von der Staatsanwaltschaft angefochten werden (…)

      h)

      Die in Art. 117 Abs. 1 cc erwähnte Anfechtung erfolgt durch Klage; das stattgebende Urteil hebt die Ehe ex tunc auf. Die Scheidung der früheren Ehe beseitigt nicht die Aufhebbarkeit im Fall der Art. 117 Abs. 1, 86.

      i) Art. 3 L 1970/898

      Die Auflösung der Ehe oder die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen kann von einem der Ehegatten beantragt werden:

      (…)

      2. in den Fällen, in denen:

      (…)

      (b) eine gerichtliche Trennung zwischen den Ehegatten durch rechtskräftiges Urteil ausgesprochen oder eine einverständliche Trennung gerichtlich bestätigt worden ist oder wenn eine tatsächliche Trennung besteht, sofern diese tatsächliche Trennung wenigstens zwei Jahre vor dem 18.12.1970 begonnen hat.

      In allen vorgenannten Fällen muss für die Einreichung des Antrags auf Auflösung der Ehe oder Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen die Trennung zwischen den Ehegatten ununterbrochen mindestens zwölf Monate gedauert haben, gerechnet von dem Zeitpunkt an, zu dem die Ehegatten im Ehetrennungsverfahren vor dem Gerichtspräsidenten erschienen sind, oder sechs Monate im Fall der einverständlichen Trennung, auch wenn das streitige Urteil in ein einvernehmliches umgewandelt worden ist, oder von dem Zeitpunkt an, der in einer anwaltsunterstützten Trennungsvereinbarung angegeben ist oder der sich aus der Urkunde über die vor dem Standesbeamten geschlossene Trennungsvereinbarung ergibt. Eine eventuelle Unterbrechung der Trennung muss von der beklagten Partei eingewendet werden.

      k)

      Es ist davon auszugehen, dass andere Gründe des italienischen Rechts für die gerichtliche Scheidung der Ehe der Ehegatten nicht vorliegen. Eine anwaltlich unterstützte Ehescheidung ohne gerichtliches Verfahren („divorzio breve“) nach legge n. 162 v. 10.11.2014 iVm. Decreto legge n. 132 v. 12.9.2014 erfordert immer ein Einvernehmen der Ehegatten über die Scheidung.

      Vor Inkrafttreten der legge 1970/898 sah das italienische Recht eine Scheidung nicht vor. Ausländische Scheidungsurteile mit Beteiligung italienischer Staatsangehöriger waren wegen Verstoßes gegen den italienischen ordre public bis zum Inkrafttreten des Scheidungsgesetzes (oben i) nicht anerkennungsfähig. Später erfolgte eine Anerkennung bis zum 31.12.1996 nach Art. 797 codice di procedura civile, der ein formelles gerichtliches Anerkennungsverfahren vorschrieb. Erst seit 1.1.1997 gilt mit Art. 67 des italienischen IPRG das Prinzip der Inzidentanerkennung.

      l) Art. 150 cc

      (2) Die Trennung kann gerichtlich oder einverständlich erfolgen.

      (3) Das Recht, die gerichtliche Trennung oder die Bestätigung der einverständlichen Trennung zu verlangen, steht ausschließlich den Ehegatten zu.

      m) Art. 151 cc

      (1) Die Trennung kann beantragt werden, wenn sich, auch unabhängig vom Willen eines oder beider Ehegatten, eingetretene Tatsachen ergeben, welche die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich gestalten oder schwere Nachteile für die Erziehung der Nachkommenschaft mit sich bringen.

      (2) Bei Ausspruch der Trennung erklärt der Richter, wenn es sich aus den Umständen ergibt und ein entsprechender Antrag gestellt ist, welchem der Ehegatten wegen seines mit ehelichen Pflichten nicht zu vereinbarenden Verhaltens die Trennung anzulasten ist.

      Anmerkungen

       [1]

      RabelsZ 15 (1949) 116 ff.

       [2]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Henrich Italien (Stand 2017) III.B.1.

       [3]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Henrich Italien (Stand 2017 und ältere Rechtsstände) III.B.2.

       [4]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Henrich Italien (Stand 2017) III.B.2; die Änderungen durch legge 2015/55 betreffen die Trennungsfristen und sind am 26.5.2015 in Kraft getreten.

       [5]

      Die bei Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Henrich aaO verwendete Bezeichnung „Trennung von Tisch und Bett“ erinnert an das bis zum Jahr 1900 in Deutschland geltende Rechtsinstitut; das italienische Recht spricht von „separazione personale“.

      Strukturierung des Falles

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      Wesentliche Themen: Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO; Eheaufhebung, Ehehindernisse (Spanierbeschluss); Regelwidriges Scheidungsstatut; Scheidungsstatut und Ehetrennung; Vorabentscheidungsverfahren (EuGH); Scheidungsstatutswahl nach der Rom III-VO.

      

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