Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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Substitution

      Staudinger/Looschelders (2019) Einl IPR, Rn 1218.

      Cramer Die Beurkundung der GmbH-Gründung durch einen in der Schweiz zugelassenen Notar mit Amtssitz im Kanton Bern, StR 2018, 746.

      Götze/Mörtel Zur Beurkundung von GmbH-Anteilsübertragungen in der Schweiz, NZG 2011, 727.

      2. Verbraucherzuständigkeiten Brüssel Ia-VO

      Rauscher/Staudinger (2016), Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn 1.

      Rösler/Siepmann Der Beitrag des EuGH zur Präzisierung von Art. 15 I EuGVO, EuZW 2006, 76.

      3. Wohnsitz in Brüssel Ia-VO

      Rauscher/Mankowski (2016), Art. 4 Brüssel Ia-VO, Rn 2.

      4. Gesellschaftsstatut und Art. 49, 54 AEUV

      Kieninger Internationales Gesellschaftsrecht zwischen Polbud, Panama und Paradise, ZEuP 2018, 309.

      Kindler Der reale Niederlassungsbegriff nach dem VALE-Urteil des EuGH, EuZW 2012, 888.

      Loose Unternehmensmobilität in Europa, JR 2019, im Erscheinen.

      5. Partei- und Prozessfähigkeit

      Binz/Mayer, Die Rechtsstellung von Kapitalgesellschaften aus Nicht-EU/EWR/USA-Staaten mit Verwaltungssitz in Deutschland, BB 2005, 2361.

      2. Teil Klausuren › II. Familienrecht

      2. Teil KlausurenII. Familienrecht › Fall 3 Eine dänische Bigamie

      Fall 3 Eine dänische Bigamie

      125

      Der italienische Staatsangehörige Marcello Mestre und die deutsche Staatsangehörige Frieda Frankfurt haben am 1.6.1970 in Tondern (Dänemark) in der Form des dänischen Rechts die Ehe geschlossen. Sie lebten zu dieser Zeit in Hamburg. Grund für die Eheschließung in Dänemark war, dass Marcello von Januar 1967 bis August 1968 mit der deutschen Staatsangehörigen Dörte Degen verheiratet gewesen war. Diese Ehe war durch das Amtsgericht Hamburg mit seit dem 17.8.1968 rechtskräftigem Urteil geschieden worden. Der Standesbeamte beim Standesamt Hamburg Mitte hatte deshalb Marcello und Frieda auf absehbare Schwierigkeiten bei der beabsichtigten Eheschließung hingewiesen und den Verlobten den „Tondern-Tipp“ gegeben.

      Seit 1995 leben die Ehegatten in Venedig (Italien), wo Marcello ein Hotel betreibt. 2008 hat Frieda auf Antrag die italienische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben, nachdem bis dahin wegen der aus italienischer Sicht zweifelhaften Eheschließung an einem automatischen Erwerb der italienischen Staatsangehörigkeit kraft Eheschließung stets Zweifel bestanden hatten.

      Nach Jahren der Untreue ihres Gatten beschließt Frieda, sich scheiden zu lassen. Sie verlässt am 28.6.2013 die eheliche Wohnung. Da ihr der italienische Rechtsanwalt, den sie im Dezember 2013 aufsucht, die Langwierigkeit eines Scheidungsverfahrens in Italien darstellt, zieht Frieda am 1.2.2015 auf Dauer nach Berlin.

      Der Rechtsanwalt, den sie in Berlin konsultiert, meint, ihre Ehe sei eigentlich nicht wirksam und deshalb kein Fall für eine Scheidung. Er stellt am 29.3.2016 bei dem für den Wohnort der Frieda örtlich zuständigen Amtsgericht Berlin Köpenick (Familiengericht) folgende, dem Marcello am 21.6.2016 zugestellte, Anträge:

Die am 1.6.1970 geschlossene Ehe von Frieda Frankfurt und Marcello Mestre wegen Verstoßes gegen das Ehehindernis der anderweitig bestehenden Ehe aufzuheben.
Hilfsweise die vorbezeichnete Ehe zu scheiden.
1. Wie wird das Gericht entscheiden, wenn Marcello mit beiden Anträgen einverstanden ist?
2. Abwandlung 1: Bei im Übrigen unverändertem Sachverhalt haben die Ehegatten während ihrer gesamten Ehe in Locarno (Kanton Tessin, Schweiz) gelebt und leben dort (getrennt) auch weiterhin. Außerdem hat Frieda nicht die italienische Staatsangehörigkeit erworben. Ist ein deutsches Gericht für einen Scheidungsantrag der Frieda zuständig? Wie kann das Familiengericht Zweifel an der Auslegung der maßgeblichen Zuständigkeitsbestimmungen klären, wenn der Antragsgegner vorträgt, kein Gericht in der EU sei für diesen Scheidungsantrag zuständig?
3. Abwandlung 2: Die Ehe ist für beide Ehegatten die erste Ehe, beide sind ausschließlich italienische Staatsangehörige und haben seit der Eheschließung immer in Deutschland gelebt. Sie haben in einem am 3.1.2012 vor einem Notar in Berlin geschlossenen Ehevertrag unter anderem bestimmt: „Soweit dies derzeit oder künftig gesetzlich zulässig ist, vereinbaren wir für eine Scheidung unserer Ehe die Anwendung italienischen materiellen Rechts.“ Frieda möchte geschieden werden, Marcello will einer Scheidung nicht zustimmen. Welchen Antrag kann Frieda mit Aussicht auf Erfolg im Januar 2018 vor deutschen Gerichten stellen?

      126

      Materialien

      I. Intertemporale Hinweise zum deutschen IPR

      a)

      Intertemporale Fragen sind zu erörtern.

      Soweit sich daraus die Anwendung einer früheren Rechtslage ergibt, ist davon auszugehen, dass dem geltenden deutschen IPR und IZPR inhaltlich identische Normen zu den fallrelevanten Fragen und in den fallrelevanten Zeitpunkten in Kraft waren.

      II. Italienisches IPR

      b)

      Mit Wirkung vom 1.9.1995 wurde das italienische IPR reformiert; bis 31.8.1995 war das IPR geregelt in den Einführungsbestimmungen des codice civile:

      c) Art. 17 disp.s.l.in gen.

      Der Personenstand, die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Personen und die Rechtsverhältnisse der Familie werden vom Recht des Staates geregelt, dem diese angehören.

      [Hinweis: Art. 17 Abs. 1 wurde auf die Voraussetzungen und die Wirkungen der Ehe bei gleicher Staatsangehörigkeit angewendet.]

      Art. 31 IPRG

      (1) Die persönliche

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