Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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die Klage des Verbrauchers Feistl bestimmt sich die internationale Zuständigkeit damit nach Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO.

      Zuständig sind die deutschen Gerichte als Gerichte des Wohnsitzstaates des Verbrauchers (Art. 18 Abs. 1 Hs. 2 Brüssel Ia-VO, wo auch die örtliche Zuständigkeit mitgeregelt ist), wobei die Frage, ob Feistl in Deutschland Wohnsitz hat, gemäß Art. 62 Abs. 1 Brüssel Ia-VO nach deutschem Recht (§ 7 BGB) beurteilt wird.

      Aber auch als Gerichte des Wohnsitzstaates des Vertragspartners sind (wahlweise) deutsche Gerichte zuständig, denn auch im Rahmen des Art. 18 Abs. 1 Hs. 1 Brüssel Ia-VO, der lediglich die allgemeine Zuständigkeit des Art. 4 Brüssel Ia-VO auf Verbrauchersachen erstreckt, gilt Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO, so dass der Münchener Satzungssitz genügt.

      d) Örtliche Zuständigkeit

      100

      Fraglich ist weiter die örtliche Zuständigkeit

      aa)

      101

      Art. 18 Abs. 1 Hs. 2 Brüssel Ia-VO regelt nach dem eindeutigen Wortlaut zugleich die örtliche Zuständigkeit. Das AG Passau ist also auch örtlich zuständig.

      bb)

      102

      Die örtliche Zuständigkeit eines anderen deutschen Gerichts könnte sich nur ergeben, soweit sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auf den Satzungssitz der Beklagten stützt. Die örtliche Zuständigkeit wird nicht von Art. 18 Abs. 1 Hs. 1 Brüssel Ia-VO mitgeregelt und bestimmt sich daher nach nationalem deutschem Recht.

      Zu erwägen ist eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29c ZPO (Haustürgeschäft). Dazu müsste der Vertragsschluss im Internet eine § 312b Abs. 1 BGB unterfallende Abschlusssituation darstellen. In Betracht käme nur § 312b Abs. 1 Nr 1 BGB (mündliche Verhandlung in Privatwohnung); der „Dialog“ über das Internet kann jedoch der Verhandlungssituation nicht gleichgestellt werden, weil weder die zugrunde gelegte Überrumpelungslage noch der Druck zum Vertragsschluss besteht.

      § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO folgt entgegen dem Anschein, der sich aus dem Wortlaut ergibt („wo die Verwaltung geführt wird“), nicht der im IPR geltenden Lehre vom effektiven Verwaltungssitz, sondern stellt nach hM auf den Satzungssitz ab. Örtlich zuständig ist damit auch das AG München, wo die GmbH ihren satzungsmäßigen Sitz hat.

      Ergebnis:

      103

      Die Klage zum AG Passau ist zulässig; die Klage hätte auch vor dem AG München erhoben werden können.

      Frage 3: Zulässigkeit der Klage zum Amtsgericht Passau

      (Variante Delaware)

      1. Parteifähigkeit der Come let‘s buy it Inc.

      104

      

      Heimatrecht der Come let‘s buy it Inc. ist also das US-Recht. Die Kollisionsnorm enthält zugleich selbst die im Mehrrechtsstaat USA zu suchende Unteranknüpfung, denn sie verweist auf die Gesetze, nach denen die Gesellschaft gegründet wurde, hier also das Recht von Delaware. Parteifähigkeit besteht danach (MAT d).

      2. Zuständigkeit

      a) Räumlicher Anwendungsbereich Brüssel Ia-VO

      105

      Die internationale Zuständigkeit könnte sich nach der Brüssel Ia-VO bestimmen, wenn die Beklagte in einem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat (Art. 5 Abs. 1, 63 Brüssel Ia-VO). Das ist hier offenbar nicht der Fall; der Satzungssitz liegt in Delaware, der Verwaltungssitz auf den Bahamas und das registered office (das dem Satzungssitz gleichstünde, läge es im UK oder Irland) ebenfalls in Delaware.

      b) Erweiterung bei Niederlassung Art. 17 Abs. 2 Brüssel Ia-VO

      106

      Damit liegen die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Brüssel Ia-VO nicht vor. Es wird also nicht fingiert, dass die Beklagte einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, so dass grundsätzlich auch Art. 17 ff Brüssel Ia-VO nicht anwendbar sind.

      c) Erweiterung nach Art. 18 Abs. 1 Hs. 2 Brüssel Ia-VO

      107

      Jedoch ergibt sich aus dem gegenüber Art. 16 Abs. 1 Brüssel I-VO neu gefassten Art. 18 Abs. 1 Hs. 2 Brüssel Ia-VO, dass die Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ besteht. Daraus folgt, dass in Verbrauchersachen (nur) die Wohnsitzzuständigkeit für den Verbraucher als Kläger auch gegen einen Beklagten gilt, der innerhalb der Mitgliedstaaten weder einen eigenen, noch einen nach Art. 18 Abs. 2 Brüssel Ia-VO fingierten Wohnsitz hat.

      Ergebnis:

      108

      Die Klage zum AG Passau ist zulässig.

      Frage 4: Zulässigkeit der Klage zum Amtsgericht Augsburg

      1. Parteifähigkeit der FlyHigh Ltd.

      a) Sitztheorie

      109

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