Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Maße gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

      (4) Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

      b)

      Für die übrigen im schweizerischen Recht auftretenden Fragen ist davon auszugehen, dass die Rechtslage der deutschen entspricht.

      II. Recht des UK/Englisches Recht

      c)

      Das internationale Gesellschaftsrecht des UK ist auch nach Inkrafttreten des Companies Act 2006 nicht gesetzlich geregelt. In England gilt die Regel, dass alle Fragen betreffend die Gründung und die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft dem Recht des Ortes der Inkorporierung unterstehen. Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Gründung einer Limited Liability Company mit Satzungssitz im UK und Verwaltung im Ausland bestehen nicht; ob eine identitätswahrende Umwandlung in eine ausländische Gesellschaftsform zulässig ist, ist Ihnen nicht bekannt.

      III. Recht von Delaware

      d)

      Zur Gründung einer rechts- und parteifähigen Limited Liability Company bedarf es der Errichtung eines Certificate of Formation durch einen oder mehrere Gesellschafter und dessen Hinterlegung beim Secretary of State. Erforderlich ist, dass die Gesellschaft ein registered office in Delaware hat; dieses muss nicht mit dem Sitz ihrer Verwaltung übereinstimmen.

      IV. Recht von Luxemburg

      e)

      Luxemburgisches Recht gestattet die Gründung einer Sociétè à responsabilité limitée (Sarl) ohne inländischen Verwaltungssitz. Die Sarl ist auch als Sociétè à responsabilité limitée unipersonelle, also als Sarl mit nur einem Gesellschafter zulässig.

      Anmerkungen

       [1]

      Offizielle Sammlung des Schweizer Bundesrechts: https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.

      Strukturierung des Falles

      72

      Wesentliche Themen: Partei- und Prozessfähigkeit, Verbraucherzuständigkeiten in der Brüssel Ia-VO, Wohnsitz in der Brüssel Ia-VO, Substitution, Gesellschaftsstatut und Art. 49, 54 AEUV.

      Frage 1:Eintragung der Komm kaufen wir‘s! GmbH

       1.Ablehnung der Eintragung

       –nach § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG wegen Formmangel?

       2.Formstatut

       –Ortsform nach Art. 11 Abs. 4 EGBGB ausgeschlossen (-)

       –Analogie zu Art. 11 Abs. 4 EGBGB (-) (str.)

       –Entsprechende Form für GmbH-Gründung in schweiz Recht vorrätig (+)

       3.Ortsform

       –Art. 777 OR notarielle Urkunde, Form gewahrt

       4.Geschäftsformstatut

       a)Sitztheorie-Gründungstheorie

       –Gesellschaftsstatut: Gründungs- oder Sitztheorie

       b)Einfluss der Art. 49, 54 AEUV

       –Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV)

       –hier nicht relevant, da Sitz und Gründung in Deutschland

       5.Substitution

       a)Substituierbarkeit

       –Form § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG substituierbar, § 17 BeurkG, aber verzichtbar (+)

       b)Substitution bei Gleichwertigkeit

       –Gleichwertigkeit Beurkundungsperson und -vorgang (+)

       6.Ein-Gesellschafter-GmbH

       –Zulässigkeit nach Gesellschaftsstatut (+)

       Ergebnis:Das Amtsgericht München hat bei der Eintragung keinen Fehler gemacht.

       Frage 2: Zulässigkeit der Klage zum Amtsgericht Passau (Variante London)

       1.Parteifähigkeit der Komm-kaufen-wir‘s-GmbH

       a)Anknüpfung

       –Statut strittig:

       –lex fori, damit § 50 Abs. 1 ZPO, Rechtsfähigkeit

       –oder prozessuale Kollisionsnorm: Heimatrecht

       –oder alternative Anknüpfung an Partei- oder Rechtsfähigkeit im Heimatrecht

       b)Gesellschaftsstatut

       –Identitätswahrender Sitzwechsel, wenn nach beiden Rechtsordnungen zulässig

       c)§ 4a GmbHG

       –rechtsformwahrender Wegzug nach § 4a GmbHG (-)

       d)Niederlassungsfreiheit

       –rechtsformwahrender Wegzug durch Niederlassungsfreiheit, Art. 49, 54 AEUV (-)

       e)Rückverweisung durch neues Sitzrecht

       –nicht entscheidungserheblich, wenn durch Rückverweisung kein Statutenwechsel eintritt: UK-Recht, Unteranknüpfung Art. 4 Abs. 3 EGBGB englisches Recht, also Rückverweisung wegen Gründungstheorie

       f)Parteifähigkeit nach deutschem Recht

       –Parteifähigkeit damit § 50 Abs. 1 ZPO iVm § 13 Abs. 1 GmbHG

       2.Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

       a)Anwendbarkeit der Brüssel Ia-VO

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