Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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[5]

      So BayObLGZ 1999, 27, 30; Einzelheiten BeckOK-BGB/Lorenz (1.5.2018) Art. 5 EGBGB Rn 27.

       [6]

      BGH NJW 1993, 2047, 2048 f.; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 324; OLG Hamm NJW 1990, 651; OLG Koblenz FamRZ 1990, 536; OLG Koblenz FamRZ 2016, 993.

       [7]

      Zum Aufbau: An dieser Stelle kann noch nicht auf die weitere Prüfung der alternativen Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut verzichtet werden, obgleich für beide individuellen Namensstatute ebenfalls auf italienisches Recht verwiesen ist. Die alternative Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut hat bei Prüfung der Gesamtverweisung ein eigenes Schicksal; es wird auch im fremden IPR die ehewirkungsrechtliche, nicht die namensrechtliche IPR-Norm angewendet. Anders wäre dies, wenn lediglich auf der Suche nach dem Namensstatut anknüpfungstechnisch die Anknüpfungssystematik der ehewirkungsrechtlichen Kollisionsnorm verwendet würde – wie dies zB Art. 15 EGBGB tut.

       [8]

      Das italienische Recht stellt – was hier nicht erheblich ist – anders als das deutsche Recht bei wechselnden Aufenthalten auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab und kennt, anders als das deutsche Recht (§ 7 Abs. 2 BGB), keinen mehrfachen Wohnsitz.

       [9]

      BGHZ 90, 129, 140; aA sowie eingehend zum Streitstand: BeckOK-BGB/Mäsch (1.11.2018) Art. 10 EGBGB Rn 11.

       [10]

      Eine Reihung des Vornamens nach dem Nachnamen ändert nicht die funktionale Definition, vgl umgangssprachlich in Bayern („der Huber Sepp“) oder offiziell in Ungarn („Liszt Ferenc Airport“).

       [11]

      BGH MDR 1966, 129; OLG Hamm FamRZ 1993, 111, 113; vgl auch BVerwG StAZ 1993, 219: freiwillige Rückkehr.

       [12]

      BayObLGZ 1999, 153, 158; BGH NJW-RR 2015, 321.

       [13]

      Aufbau: Man könnte bereits die Vorfrage der wirksamen Ehe bei Art. 10 Abs. 2 EGBGB prüfen, denn nur „Ehegatten“ können ein Ehenamensstatut bestimmen und zugleich einen Ehenamen wählen. Auch dann muss für die Vorfragenanknüpfung der wirksame Status nach dem zu wählenden Statut angeknüpft werden.

       [14]

      BGH NJW 2014, 1383: Vatersname nach bulgarischem Recht; zur Thematik BeckOK-BGB/Mäsch (1.11.2018) Art. 10 EGBGB Rn 17.

       [15]

      Art. 47 EGBGB sollte gemäß Art. 5 Abs. 2 PStRG, BGBl. 2007 I 122 am 1.1.2009 in Kraft treten, gilt jedoch gemäß Art. 4 Abs. 1a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BGBl. 2007 I 748) bereits seit dem 24.5.2007.

       [16]

      Beim Vornamen nicht nur linguistische Anpassung (zB des arabischen/persischen „Marjam“ in das deutsche Äquivalent „Maria“), sondern auch eine freie Neubestimmung.

       [17]

      ZB Wechsel eines Polen zur deutschen Staatsangehörigkeit: Anpassung „Szmidt“ zu „Schmidt“ zulässig, nicht aber Übersetzung „Kowal“ zu „Schmied“.

       [18]

      BayObLGZ 1999, 27.

      Literaturhinweise

      Behandlung der fallrelevanten Themen in:

      Rauscher Internationales Privatrecht (5. Aufl., 2017)

Intertemporales Recht: Rn 16, 413 ff
Personalstatut Staatenloser: Rn 236 ff
Personalstatut Flüchtlinge: Rn 250 ff
Namensstatut: Rn 669 ff
Ehenamensstatut, Wahl: Rn 681 ff
Kindesnamensstatut, Wahl: Rn 689 ff
Vorfragen im Namensstatut: Rn 518
Namensbestimmung Art. 47: Rn 678 ff

      Weitere Literatur

      1. Intertemporales Recht

      Staudinger/Looschelders (2019) Einl IPR, Rn 273 ff.

      Coester-Waltjen Ausgewählte zivilrechtliche Fragen im Einigungsvertrag – Interlokale und intertemporale Probleme, Ehegüterrecht und nachehelicher Unterhalt, Jura 1991, 516.

      2. Personalstatut Staatenloser und Flüchtlinge

      Staudinger/Bausback (2013) Art. 5 EGBGB, Rn 32 ff (Staatenlose) und Rn 40 ff und Rn 59 ff (Flüchtlinge).

      Staudinger/Bausback (2013), Anh IV zu Art. 5 EGBGB.

      Mankowski, Die Reaktion des Internationalen Privatrechts auf neue Erscheinungsformen der Migration, IPRax 2017, 40.

      3. Ehenamensstatut/Wahl

      Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB, Rn 189 ff (Ehenamensstatut) und Rn 244 ff (Wahl des Ehenamensstatuts).

      Kampe Können Ehegatten aufgrund einer Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB zugunsten amerikanischen Rechts einen Ehedoppelnamen führen?, StAZ 2007, 149.

      Krömer Ermöglicht Art. 10 Abs. 3 EGBGB die Wahl eines Namensstatuts welches keinen Vor- und Familiennamen kennt?, StAZ 2006, 152.

      4. Kindesnamensstatut/Wahl

      Staudinger/Hepting/Hausmann (2013) Art. 10 EGBGB, Rn 314 ff (Kindesnamensstatut) und Rn 364 ff (Wahl des Kindesnamensstatuts).

      Fachausschuss-Nr

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