Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht. Thomas Rauscher

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Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht - Thomas Rauscher Schwerpunkte Klausurenkurs

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      b) Einfluss der Art. 49, 54 AEUV

      80

      5. Substitution

      81

      Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Form, womit notarielle Beurkundung gemeint ist. Fraglich ist, ob diese Form auch durch die Urkunde eines ausländischen Notars erfüllt werden kann. Dies ist eine Frage der Substitution der fremden Urkundsperson anstelle eines deutschen Notars. Die Substitution setzt zweierlei voraus:

      a) Substituierbarkeit

      82

      b) Substitution bei Gleichwertigkeit

      83

      Die ausländische Beurkundung müsste zudem der deutschen gleichwertig sein. Hierzu bedarf es der Gleichwertigkeit der Beurkundungsperson und des Beurkundungsvorgangs. Der Beurkundende muss juristisch vorgebildet sein und nach seiner Stellung im Rechtsleben, insbesondere seiner Vertrauenswürdigkeit, dem deutschen Notar entsprechen. Das Beurkundungsverfahren muss dem deutschen in wesentlichen Elementen (Prüfung, Belehrung, Identitätsfeststellung, Niederschrift, Verlesen, Genehmigung, Unterzeichnung) entsprechen. Dies ist hier gegeben (MAT b). Die Beurkundung des schweizer Notars erfüllt also die deutsche Geschäftsform.

      Der Gesellschaftsvertrag war damit formwirksam geschlossen; insoweit bestand kein Eintragungshindernis.

      6. Ein-Gesellschafter-GmbH

      84

      Die Zulässigkeit einer Ein-Gesellschafter-GmbH unterliegt als materielle Voraussetzung der Gründung der Gesellschaft dem Gesellschaftsstatut, also deutschem Recht. Danach ist eine Ein-Gesellschafter-GmbH zulässig (§ 1 GmbHG).

      Ergebnis:

      85

      Das Amtsgericht München hat bei der Eintragung keinen Fehler gemacht.

      Frage 2: Zulässigkeit der Klage zum Amtsgericht Passau

      (Variante London)

      1. Parteifähigkeit der Komm kaufen wir‘s! GmbH

      a) Anknüpfung

      86

      

      b) Gesellschaftsstatut, Wandelbarkeit

      87

      c) § 4a GmbHG

      88

      d) Niederlassungsfreiheit

      89

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