Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb

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§§ 97 f WpHG) angeknüpft werden, wo die hM eine Schutzgesetzeigenschaft verneinte.

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III. Prospektpflicht nach dem KAGB

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      Für den Vertrieb von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen (geschlossene Publikums-AIF) sind ein Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen erforderlich (§ 268 KAGB). Letztere dürfen den Umfang von maximal drei DIN-A4-Seiten nicht überschreiten. Da die wesentlichen Anlegerinformationen des KAGB eine Umsetzung europäischer Richtlinienvorgaben (AIFM-Richtlinie) darstellen, gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung.

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      Für diejenigen geschlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaften, die einen Prospekt nach dem WpPG erstellen müssen, gilt § 268 KAGB nicht (§ 268 Abs. 1 Satz 3 KAGB). In einen solchen Wertpapierprospekt sind aber die in § 269 KAGB vorgesehenen Mindestangaben als ergänzende Informationen aufzunehmen. Für die wesentlichen Anlegerinformationen wird unter Berücksichtigung der Besonderheiten der geschlossenen Publikums-AIF auf die Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen verwiesen (§ 270 KAGB). Die BaFin kann verlangen, dass in den Prospekt weitere Angaben aufgenommen werden, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass diese für die Anleger erforderlich sind (§§ 269 Abs. 1, 165 Abs. 8 KAGB). Die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen sind auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen, sobald der Vertrieb der Anteile der BaFin angezeigt wurde und diese die Unterlagen geprüft hat (§ 316 Abs. 1 KAGB).

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      Schaubild: Anwendbarkeit von WpPG, VermAnlG und KAGB

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      Anmerkungen

       [1]

      BGHZ 190, 7 ff = NJW 2011, 2719, 2720 („Dritter Börsengang“).

       [2]

      S. unten Rn 271 ff.

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