Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb

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Kapitalmarktrecht - Petra Buck-Heeb Schwerpunktbereich

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dann nicht erstellt zu werden, wenn sich das Angebot an qualifizierte Anleger richtet, der Verkaufspreis der im Zeitraum von zwölf Monaten angebotenen Anteile weniger als 100 000 Euro oder der Preis jedes Anteils mindestens 200 000 Euro je Anleger beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG).

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2. Prospektpflicht und Anforderungen an den Prospekt

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      An hervorgehobener Stelle ist das mit der Anlage verbundene maximale Risiko anzugeben. Hingewiesen werden muss auch darauf, dass die BaFin nicht die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts prüft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG). Zudem hat der Hinweis zu erfolgen, dass ein Prospekthaftungsanspruch nur demjenigen zusteht, der die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen, im Inland erworben hat (§ 7 Abs. 2 Satz 2 VermAnlG).

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      Der Prospekt darf erst nach der Billigung veröffentlicht werden (§ 8 Abs. 1 VermAnlG). Die Veröffentlichung hat mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot zu erfolgen (§ 9 Abs. 1 VermAnlG). Der Verkaufsprospekt muss im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Die BaFin kann die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts sowie das öffentliche Angebot auch untersagen (§§ 17 f VermAnlG).

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