Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb

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bei dieser zu hinterlegen und dem Publikum unverzüglich, spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Zulassung der Wertpapiere zum Handel zur Verfügung zu stellen (Art. 21 Abs. 1 ProspektVO). Eine Veröffentlichung hat grds in elektronischer Form auf der Webseite des Emittenten, der Finanzintermediäre sowie des geregelten bzw. regulierten Markts zu erfolgen. Die Webseite muss leicht zugänglich sein, dh sie darf nicht etwa von einer Registrierung, einer Gebühr oder dem Akzeptieren eines Haftungsausschlusses abhängig gemacht werden (Art. 21 Abs. 3 f ProspektVO)[66]. Auf Verlangen des Anlegers ist der Prospekt in gedruckter Form kostenlos an diesen auszugeben (Art. 21 Abs. 11 ProspektVO).

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      Durch den sog. Europäischen Pass können Unternehmen ihre Wertpapiere europaweit anbieten, wenn der Prospekt von der Aufsicht eines einzigen Mitgliedstaats gebilligt wurde (Art. 24 f ProspektVO). Dadurch kann ein von der BaFin gebilligter Prospekt allein aufgrund der Übermittlung der Billigungsbescheinigung an die zuständige Behörde des jeweiligen Aufnahmestaats dort für ein öffentliches Angebot oder eine Börsenzulassung verwendet werden (Notifizierung, Art. 25 ProspektVO).

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      → Definition:

      Beispiel:

      Da das VermAnlG nicht auf einer europäischen Richtlinie basiert, besteht kein Bedarf für eine richtlinienkonforme Auslegung.

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      Ausnahmen bzgl der Anwendbarkeit

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