Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
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Für sog. Feederfonds (§ 1 Abs. 19 Nr. 11 KAGB) gilt § 173 KAGB.
Siehe BaFin, Auslegungsentscheidung, Angaben in den Verkaufsprospekten von Investmentvermögen, 4. April 2017, WA 45-Wp 2136-2016/0001.
Verordnung vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2008/65/EG „im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden“, ABl. EU Nr. L 176 vom 10. Juli 2010, S. 1.
Siehe auch Burgard/Heimann, WM 2014, 821, 828 f.
Zum Begriff und zu den Voraussetzungen § 1 Abs. 19 Nr. 33 KAGB; siehe auch Schubert/Schuhmann, BKR 2015, 45 ff.
Teil II Marktorganisation und Marktzugang › § 5 Prospekthaftung
§ 5 Prospekthaftung
Inhaltsverzeichnis
III. Haftung nach §§ 20 ff VermAnlG
V. Sonstige Haftungsgrundlagen
VI. Keine Nichtigkeit der Kaufverträge
Ausgewählte Literatur:
Aurich, Der wesentliche Prospektfehler nach KAGB und VermAnlG, GWR 2016, 23; Bongertz, Verschuldensunabhängige Haftung bei fehlendem Prospekt trotz Abstimmung mit der BaFin?, BB 2012, 470; Freitag/Fürbaß, Wann ist ein Fonds eine Investmentgesellschaft?, ZGR 2016, 729; Hanke, Überblick über die Prospekthaftung bei geschlossenen Fonds nach dem Inkrafttreten des KAGB, BKR 2014, 441; Klöhn, Grund und Grenzen der Haftung wegen unterlassener Prospektveröffentlichung gem. § 24 WpPG, § 21 VermAnlG, DB 2012, 1854; Leuering, Die Neuordnung der gesetzlichen Prospekthaftung, NJW 2012, 1905; Müchler, Die neuen Kurzinformationsblätter – Haftungsrisiken im Rahmen der Anlageberatung, WM 2012, 974; Mülbert, EU-rechtliche Kapitalmarktinformationsvorschriften und mitgliedstaatliche Haftungsregeln – Möglichkeiten und Grenzen am Beispiel der Prospektverordnung (EU) 2017/1129, in: FS Bergmann, 2018, S. 529; Panetta/Zessel, Prospekthaftung oder Haftung für fehlenden Prospekt?, NJOZ 2010, 418 ff; Poelzig, Erleichterungen der Prospektpflicht zur Anpassung an die EU-Prospektverordnung, BKR 2018, 357; Schnauder, Das neue Prospekthaftungsregime bei geschlossenen Publikums-AIF (Alternative Investmentfonds), jurisPR-BKR 10/2013 Anm. 1; ders., Regimewechsel im Prospekthaftungsrecht bei geschlossenen Publikumsfonds, NJW 2013, 3207; Suchomel, Konkurrenz von § 20 VermAnlG und bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung bei fehlerhaftem Prospekt, NJW 2013, 1126.
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Fall 2:
Die X-AG ist ein Pharmaunternehmen, das ein neues Arzneimittel entwickeln will. Um das nötige Kapital für Forschung, Produktion und Vermarktung aufzubringen, plant sie ihren Börsengang. Zusammen mit der B-Bank, die den Börsengang begleitet, erstellt die X-AG den erforderlichen Emissionsprospekt. Hierin gibt die X-AG wider besseres Wissen an, dass das geplante Arzneimittel innerhalb von zwei Jahren marktreif sein wird und bereits in drei Jahren erhebliche Gewinne zu erwarten sind. Tatsächlich ist ungewiss, ob die Forschungen jemals zu einem Erfolg führen werden. Das hätte die B-Bank ohne Weiteres erkennen können. Die Aktien der X-AG werden aufgrund des Emissionsprospekts zum Handel am regulierten Markt zugelassen. Der Emissionspreis beträgt 20 Euro. Anleger A erwirbt kurz nach der Börsenzulassung nach der Lektüre des Emissionsprospekts 200 Aktien zu einem Stückpreis von 30 Euro. Ein Jahr später muss die X-AG aufgrund von Presseberichten einräumen, dass die Forschung an dem geplanten Arzneimittel keinen Erfolg verspricht. Der Börsenkurs der Aktien fällt daraufhin erheblich. A fühlt sich durch den Emissionsprospekt getäuscht. Da die X-AG in der Zwischenzeit insolvent geworden und daher faktisch von dieser kein Schadensersatz zu erlangen ist, möchte A gegen die B-Bank aus Prospekthaftung vorgehen und verlangt Zahlung von 6000 Euro nebst Erwerbskosten Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien der X-AG. Besteht ein solcher Anspruch? Rn 333
I. Bußgeld und Untersagung
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Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln in Bezug auf die Prospektpflicht des WpPG kann die BaFin ein Bußgeld verhängen (§ 24 WpPG). Das betrifft v.a. Verstöße gegen die allgemeine Prospektpflicht, das Verbot der Prospektveröffentlichung vor einer Billigung und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Prospektveröffentlichung. Erfasst sind vorsätzliches und leichtfertiges Verhalten. Vorsatz meint dabei das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bei dolus eventualis reicht hinsichtlich des Wollens, dass die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf genommen wird. Leichtfertigkeit stellt eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit dar. Der Täter muss gerade das unberücksichtigt lassen, was jedem anderen an seiner Stelle eingeleuchtet hätte.
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Wurde entgegen Art. 3 Abs. 1 ProspektVO kein Prospekt veröffentlicht oder billigt die BaFin diesen nicht, kann sie ein öffentliches Angebot untersagen (§ 18 Abs. 4 WpPG). Hat die BaFin begründete Anhaltspunkte für einen wesentlichen Verstoß gegen das WpPG bzw die ProspektVO, kann sie die Aussetzung des öffentlichen Angebots vorsehen (§ 18 Abs. 4 Satz 4 WpPG).
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