Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
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Die Rechtsfolge entspricht der bei fehlerhaftem Prospekt, dh es kann die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangt werden. Auch hier muss der Abschluss des Erwerbsgeschäfts nach Veröffentlichung des Prospekts und während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland erfolgt sein (§ 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG). Für die Verjährung gelten die allgemeinen Regeln. Hinsichtlich des Bezugspunkts der Verjährung[43] ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ausreichend und keine rechtlich zutreffende Beurteilung des Vorgangs erforderlich.
3. Haftung für unrichtiges oder fehlendes Vermögensanlagen-Informationsblatt (§ 22 VermAnlG)
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Voraussetzung für eine Haftung nach § 22 VermAnlG ist das Vorliegen irreführender, unrichtiger oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbarer Angaben[44]. Sofern es sich um Vermögensanlagen nach §§ 2a und b VermAnlG (Schwarmfinanzierung, soziale Projekte) handelt, wird für irreführende oder unrichtige Angaben gehaftet[45]. Bloße Unvollständigkeit des Informationsblatts löst keine Haftung aus, da Vollständigkeit aufgrund der Limitierung des Umfangs auf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten (§ 13 Abs. 2 VermAnlG) gerade nicht verlangt wird[46]. Die Abgrenzung zwischen einem unvollständigen und einem fehlerhaften Prospekt kann in der Praxis problematisch sein[47].
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Haftungsadressat ist der Anbieter (§ 22 Abs. 1 VermAnlG), der das Informationsblatt zu erstellen hat. Anbieter ist derjenige, der für das öffentliche Anbieten die Verantwortung trägt und nach außen erkennbar als Anbieter auftritt[48]. Es gilt auch hier die zweijährige Ausschlussfrist (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VermAnlG). Anders als beim fehlerhaften Prospekt, wo eine widerlegliche Vermutung besteht, hat der Anleger bei einem fehlerhaften Vermögensanlagen-Informationsblatt die Kausalität zwischen Informationsblatt und Erwerbsgeschäft darzulegen und zu beweisen („auf Grund“)[49]. In Bezug auf das Verschulden besteht auch beim Informationsblatt eine widerlegliche Vermutung, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde (§ 22 Abs. 3 VermAnlG).
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Ein „fehlendes“ Informationsblatt führt zu einer Haftung nach § 22 Abs. 4a VermAnlG[50]. Fehlend meint hier entweder die fehlende Zurverfügungstellung des Informationsblatts, das Fehlen des Warnhinweises oder die fehlende Bestätigung der Kenntnisnahme des Warnhinweises (§ 22 Abs. 4a Satz 1 Nr. 1–3 VermAnlG). Bei einem solchen fehlenden Vermögensanlagen-Informationsblatt enthält § 22 Abs. 4a VermAnlG keinen Hinweis darauf, dass eine haftungsbegründende Kausalität oder ein Verschulden erforderlich ist. Allerdings sind diese nach einer Ansicht im Schrifttum dennoch zu verlangen. Im Hinblick auf die Kausalität folgt dies schon aus der Rechtsnatur des § 22 Abs. 4a VermAnlG als zivilrechtlicher Haftung. Hier ist aber ebenfalls eine widerlegliche Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität anzunehmen[51]. Auch ein Verschulden ist nach einer Ansicht erforderlich, wobei dem Anleger die Beweislastumkehr des § 22 Abs. 3 VermAnlG zugutekommt[52].
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Ausgeschlossen ist eine Haftung, sofern der Erwerber die Unrichtigkeit der Information bei Erwerb kannte (§ 22 Abs. 4 Nr. 1 VermAnlG). Ein Ausschluss ist auch gegeben, wenn die unrichtigen Angaben nicht zu einer Minderung des Erwerbspreises der Vermögensanlagen beigetragen haben (§ 22 Abs. 4 Nr. 2 VermAnlG).
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Rechtsfolge ist die Rückabwicklung der Zeichnung der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten (§ 22 Abs. 1 VermAnlG, § 22 Abs. 4a VermAnlG).
IV. Haftung nach § 306 KAGB
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Die Prospekthaftung sowie die Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen sind in § 306 KAGB geregelt[53]. Dieser entspricht weitgehend dem § 20 Abs. 1 VermAnlG. § 306 KAGB gilt einheitlich für alle offenen und geschlossenen AIF und OGAW.
1. Haftungsadressat, Anspruchsberechtigter
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Haftungsschuldner sind die Verwaltungsgesellschaft als Manager, die Initiatoren als Prospektersteller (Verwaltungsgesellschaften, Banken, Wirtschaftsprüfer etc) und die Prospektveranlasser (zB Muttergesellschaft)[54]. Daneben sind auch die Vertriebe (vgl § 293 Abs. 1 KAGB) einer Prospekthaftung unterworfen. Die Verwaltungsgesellschaft haftet als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) zusammen mit gewerbsmäßigen Anteilsverkäufern und Vermittlern. Anteilsverkäufer können etwa Finanzdienstleistungsinstitute sein, welche die Anteile als Kommissionäre oder Eigenhändler verkaufen.
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Der Vermittler bzw derjenige, der die Anteile in fremdem Namen verkauft hat, haftet dem Käufer, soweit er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts gekannt hat (§ 306 Abs. 4 Satz 1 KAGB, Privilegierung durch reduzierte Haftung). Nach § 306 Abs. 4 KAGB kann trotz des Wortlauts auch eine anlageberatende Bank Haftungsadressat sein, da sie zumeist auch vermittelt[55]. Ansprüche aus § 306 Abs. 1, 2, 4 und 5 KAGB können nicht im Voraus ermäßigt oder erlassen werden (§ 306 Abs. 6 KAGB).
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Anspruchsberechtigt ist der Käufer von Anteilen oder Aktien. Der Erwerber kann auch dann einen Anspruch geltend machen, wenn er nicht mehr Anteilsinhaber ist (§ 306 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 KAGB). Der Zweiterwerber kann einen Anspruch aus § 306 KAGB geltend machen, wenn er die Anteile aufgrund des fehlerhaften Prospekts erworben hat[56].
a) Voraussetzungen
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Sind Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, im Prospekt unrichtig oder unvollständig, kann derjenige, der aufgrund des Prospekts Anteile gekauft hat, Schadensersatz verlangen (§ 306 Abs. 1 KAGB). Das kann er auch, wenn die in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltenen Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit dem Verkaufsprospekt vereinbar sind (§ 306 Abs. 2 KAGB). Dort kommt aber eine Haftung für die Vollständigkeit nicht in Betracht[57].
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Es muss sich um einen Verkaufsprospekt handeln[58]. Die Beurteilung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit richtet sich nach dem Empfängerhorizont des sog. durchschnittlichen Anlegers. Angeknüpft wird an den Verkaufsprospekt, der zur Erlangung der Vertriebsgenehmigung vorgelegt werden muss (§§ 20, 269 KAGB)[59]. Für andere Werbeaussagen besteht keine Prospekthaftung nach dem KAGB[60].
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Ursprünglich musste der Anleger nach § 306 Abs. 1 KAGB aF den Beweis für die haftungsbegründende Kausalität erbringen, dh dass er die Anteile „auf Grund des Verkaufsprospekts“ gekauft hatte[61].