Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb
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Der gewerbsmäßige Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 306 Abs. 3 Satz 1 KAGB)[64]. Das Verschulden wird widerleglich vermutet. Die Haftung entfällt, wenn der Haftungsschuldner nachweist, dass er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts oder der wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 306 Abs. 3 Satz 1 KAGB). Der gewerbsmäßige Vermittler haftet dagegen privilegiert nach § 306 Abs. 4 Satz 1 KAGB nur dann, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts positiv gekannt hat. Nach hM hat der Anspruchsteller das Verschulden des Vermittlers zu beweisen, es findet also keine Beweislastumkehr statt[65].
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Für Spezial-AIF, die lediglich (semi)professionellen Anlegern offenstehen, besteht zwar keine Prospektpflicht und auch keine Pflicht bzgl des Zurverfügungstellens wesentlicher Anlegerinformationen. In § 307 KAGB sind aber vergleichbare Informationspflichten vorgesehen. Bei deren Verletzung gilt § 306 Abs. 1 KAGB entsprechend (§ 307 Abs. 3 KAGB). § 307 Abs. 3 KAGB verweist jedoch nicht auf § 306 Abs. 5 KAGB, sodass professionellen und semiprofessionellen Anlegern bei Nichtübermittlung der Vertriebsinformationen nur ein Widerrufsrecht zusteht (§ 307 Abs. 2 iVm § 305 KAGB).
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Eine Haftungsbeschränkung wie bei den §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG fehlt. Es gelten die allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 195, 199 BGB).
b) Rechtsfolge
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Rechtsfolge ist die Übernahme der Anteile durch den Haftenden gegen Erstattung des vom Anleger gezahlten Betrags (§ 306 Abs. 1 Satz 2 KAGB). Kritisiert wird hieran, der Gesetzgeber habe übersehen, dass die Inanspruchnahme der geschlossenen Investment-KG auf „Übernahme der Anteile“ an gesellschaftsrechtliche Schranken stößt, da eine Personengesellschaft keine eigenen Anteile halten kann. Insofern fragt sich, ob stattdessen eine „Austrittskündigung“ in Betracht kommt[66].
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Nach § 306 Abs. 6 Satz 2 KAGB bleiben weitergehende Ansprüche, die sich aus dem BGB aufgrund von Verträgen oder unerlaubten Handlungen ergeben, unberührt. Die Rechtsprechung und die hM lehnen neben der Haftung aus § 306 KAGB eine solche aus bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung aufgrund der Stellung des § 306 KAGB als lex specialis ab[67]. Teilweise wird eine parallele Anwendung in Bezug auf die nach dem KAGB bestehen bleibenden Haftungslücken bejaht[68], bzw sollen beide Haftungsregimes nebeneinander bestehen[69].
3. Haftung für nicht veröffentlichten Prospekt
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Nach § 306 Abs. 5 KAGB tritt eine Haftung auch dann ein, wenn gesetzeswidrig, dh entgegen den Vorgaben (§§ 164 Abs. 1, 268 Abs. 1, 298 Abs. 1 oder 299 Abs. 1 KAGB) ein Verkaufsprospekt nicht veröffentlicht wurde. Damit ist auch nach dem KAGB, wie schon nach § 21 Abs. 1 VermAnlG und § 14 WpPG, eine Haftung bei fehlendem Prospekt vorgesehen[70]. Erforderlich erscheint diese Haftungsregelung schon deshalb, weil in einem solchen Fall mangels Prospekts kein Anspruch aus allgemeiner Prospekthaftung bestehen kann. In der Konsequenz können damit auch nicht KAGB-konforme Gesellschaften einer Prospekthaftung unterliegen[71].
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Für eine Haftung muss das Erwerbsgeschäft, dh das schuldrechtliche Geschäft, vor Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Anbieten oder Platzieren abgeschlossen sein. Die haftungsbegründende Kausalität wird widerleglich vermutet. Umstritten ist, ob eine Haftung nach § 306 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 KAGB analog nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eintritt, oder ob eine verschuldensunabhängige Haftung gegeben sein soll[72]. Ersteres ist überzeugender, da es sich bei der gesetzlichen Regelung um einen Spezialfall der culpa in contrahendo handelt[73]. Nach § 306 Abs. 5 Satz 3 KAGB besteht kein Prospekthaftungsanspruch wegen Nichtveröffentlichung des Verkaufsprospekts, wenn der Erwerber die Pflicht der Prospektveröffentlichung beim Erwerb kannte (Sonderregelung eines Mitverschuldens).
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Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Prospektpflicht ist die Übernahme der Anteile oder Aktien gegen Erstattung des Erwerbspreises, sofern er den ersten Erwerbspreis nicht überschreitet, sowie der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten (§ 305 Abs. 5 Satz 1 KAGB)[74]. Wenn der Erwerber nicht mehr Inhaber der Aktien oder Anteile ist, kann er den Unterschied zwischen Erwerbs- und Veräußerungspreis nebst den mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen (§ 305 Abs. 5 Satz 2 KAGB).
4. Haftung für wesentliche Anlegerinformationen
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Gehaftet wird, wenn in den wesentlichen Anlegerinformationen irreführende, unrichtige oder nicht mit dem Verkaufsprospekt vereinbare Angaben enthalten sind (§ 306 Abs. 2 Satz 1 KAGB). Wesentliche Anlegerinformationen sind dabei die Informationen nach § 166 Abs. 2–8 KAGB (iVm §§ 262 Abs. 1 Satz 4, 262 Abs. 2 Satz 2, 263 Abs. 5 Satz 2 und 270 KAGB bzw §§ 298 Abs. 1 Satz 2, 301 KAGB). Diese sind jeweils auf neuestem Stand zu halten (§§ 164 Abs. 3, 268 Abs. 2 KAGB). Eine Haftung für Vollständigkeit kommt hier aufgrund des Charakters der wesentlichen Anlegerinformationen nicht in Betracht. Eine Haftung für mit dem Prospekt unvereinbare Angaben folgt in der Konsequenz aus den Vorgaben in den §§ 166 Abs. 3 Satz 3, 270 Abs. 1 KAGB zur Übereinstimmung von Prospekt und Anlegerinformationen.
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Nach § 306 Abs. 2 Satz 1 KAGB aF hatte der Anspruchsteller zu beweisen, dass er aufgrund dieser Informationen die Anteile oder Aktien gekauft hat (Kausalität)[75]. Nunmehr gilt auch hier die Vermutung der haftungsbegründenden Kausalität[76]. In Bezug auf das Verschulden besteht grds eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wohingegen der gewerbsmäßige Vermittler ebenfalls lediglich für Vorsatz haftet[77]. Fehlen die wesentlichen Anlegerinformationen, hat dies keine Prospekthaftung zur Folge, sondern lediglich ein Bußgeld (§ 340 Abs. 2 Nr. 18 f KAGB). Eine Haftungsfreizeichnung im Voraus ist nach § 306 Abs. 6 Satz 1 KAGB nicht möglich.
V. Sonstige Haftungsgrundlagen
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Ein Zusammentreffen der gesetzlichen Prospekthaftung mit vertraglichen oder vorvertraglichen Ansprüchen setzt voraus, dass eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anleger und dem Emittenten[78] bzw der emissionsbegleitenden Bank besteht[79]. Ein Anspruch aus Verletzung der Pflichten aus einem (Investment-)Vertrag nach § 311 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB bzw § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus, da die spezialgesetzlichen Haftungsnormen des Prospektrechts vorgehen[80]. Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist im Prospekt stellt eine unzulässige Haftungsbeschränkung iS des § 309 Nr. 7b BGB dar und ist somit unwirksam[81].
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Neben der Prospekthaftung sind deliktische Ansprüche möglich (§ 16 Abs. 2 WpPG, § 20 Abs. 6 Satz 2 VermAnlG, § 21 Abs. 5 Satz 2 VermAnlG, § 306 Abs. 6 Satz 2 KAGB). Während nach § 47 Abs. 2 BörsG aF nur vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene unerlaubte Handlungen in Betracht kamen, ist nunmehr