Kapitalmarktrecht. Petra Buck-Heeb

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Kapitalmarktrecht - Petra Buck-Heeb Schwerpunktbereich

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eine Haftung nach § 9 Abs. 1 WpPG ist Verschulden erforderlich, dh der Adressat der Prospekthaftung muss die Fehlerhaftigkeit des Prospekts gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt haben (§ 12 Abs. 1 WpPG). Das Verschulden wird vermutet; der Anspruchsgegner kann es im Einzelfall entkräften. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Dabei spielt der persönliche Kenntnisstand des Prospektverantwortlichen eine Rolle.

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      Es darf auch kein Haftungsausschluss nach § 12 WpPG vorliegen. Dabei ist zwischen individueller Entlastung mangels Verschuldens und allgemeiner Entlastung etwa durch den Nachweis fehlender haftungsbegründender (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 WpPG) oder haftungsausfüllender Kausalität (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 WpPG) zu unterscheiden.

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      Der Anspruch aus § 14 WpPG verjährt wie bei einem fehlerhaften Prospekt gemäß §§ 195, 199 BGB. Eine Haftungsbeschränkung oder ein -erlass im Voraus sind unwirksam (§ 16 Abs. 1 WpPG). Der Anleger kann neben einem Anspruch aus § 14 WpPG auch deliktische Ansprüche geltend machen. Es genügt fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners (§ 16 Abs. 2 WpPG). In Bezug auf die Rechtsfolgen enthält § 14 WpPG eine dem § 9 WpPG entsprechende Regelung.

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      Gehaftet wird nach § 11 Abs. 1 WpPG nur, wenn das Informationsblatt fehlerhaft ist, es einen irreführenden Inhalt aufweist, oder der Warnhinweis gemäß § 4 Abs. 4 WpPG nicht enthalten ist. Nicht gehaftet wird bei Unvollständigkeit, da der Umfang des Informationsblatts von vornherein beschränkt ist.

      → Definition:

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      Rechtsfolge ist die Haftung auf Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den ersten Ausgabepreis nicht überschreitet. Wie bei der Prospekthaftung kann der Erwerber, sofern er nicht mehr Inhaber der Wertpapiere ist, grds die Differenz zwischen dem Erwerbs- und dem Veräußerungspreis sowie die üblichen Kosten ersetzt verlangen (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 WpPG).

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