Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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auch im Finanzierungsmodus. Neuere Entwicklungen gehen dahin, insbesondere Aufsichts-/Regulierungsbehörden stärker oder ausschließlich durch Umlagen der von ihnen beaufsichtigten/regulierten Unternehmen finanzieren zu lassen. Der Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 2009[92] betraf die Frage, ob die zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den Aufsichtsbereichen Kredit- und Finanzdienstleistungswesen sowie Wertpapierhandel von den beaufsichtigten Unternehmen erhobene Umlage verfassungsmäßig war. Zu ihrer Finanzierung erhebt die BaFin von den beaufsichtigten Unternehmen eine Umlage, soweit ihre Kosten nicht durch Gebühren oder sonstige Erstattungen gedeckt sind[93]. Das Gericht hat die Umlage am Maßstab seiner Sonderabgabenjudikatur gebilligt – das eigentliche, größere Problem dahinter ist die Frage, ob sich nicht (auch) durch derartige Finanzierungsformen Stellung, Selbstverständnis und Funktion der derart finanzierten Behörden wandeln. Zwar ist in der überkommenen Verwaltungsrechtsdogmatik seit langem anerkannt, dass fiskalische Erwägungen kein Argument bei der Betätigung von Verwaltungsermessen sein können[94], der Zusammenhang zwischen „Neutralität“ der Verwaltung und Finanzierungsform bedürfte freilich noch genauerer Untersuchung.

      Elftes Kapitel Haushalts- und Abgabenrecht§ 67 Abgabenrecht › B. Abgabentypologie und verfassungsrechtliche Vorgaben für die Abgabenerhebung

B. Abgabentypologie und verfassungsrechtliche Vorgaben für die Abgabenerhebung

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