Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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lehnt dies nach wie vor ab[129], während die Gegenmeinung mit beachtlichen Argumenten für eine stärkere Stellung der kommunalen Satzungsautonomie auch im Eingriffsbereich ficht[130]. Die Funktion des parlamentsbeschlossenen Gesetzes, im kommunalen Raum (rechtsstaatlich) notwendige Distanz und die Einbindung des Subgebiets in den gesamtstaatlichen Willen sicherzustellen, spricht für die überkommene Lehre[131]. Für den Bereich der Steuer- und Abgabenerhebung durch Gemeinden hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage gefordert[132]. Jenseits dieses auch hier nicht zu klärenden allgemeinen Problems, sind die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit der speziellen formell-gesetzlichen Eingriffsgrundlagen sachbereichsspezifisch festzulegen[133]. Es ist nicht einzusehen, warum die verschiedenen Sach- und Rechtsbereiche, die gemeindlicher Regelung offen stehen, hier gleichen Anforderungen unterfallen sollen. Das (kommunale) Baurecht mit seinem stark planungsrechtlichen Einschlag etwa mag von anderen Gesetzmäßigkeiten geprägt sein als das klassisches Eingriffsrecht darstellende kommunale Steuer- und Abgabenrecht. Nur durch die Berücksichtigung sachbereichsspezifischer Besonderheiten kann der Gemeinde ein angemessener Gestaltungsspielraum durch ihre Satzunggebung erhalten bleiben. Andernfalls müssten sich sämtliche Regelungsbereiche an demjenigen Bereich, der die stärkste Determination durch die formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfordert, ausrichten.

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      Zu berücksichtigen ist ferner das Rückwirkungsverbot, wonach mit Rückwirkung ausgestattete Gesetzesänderungen erhöhten verfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen unterliegen.

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