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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Niedersachsen sieht in § 4 Abs. 1 KAG Nds eine grundsätzliche Erhebungspflicht vor, § 5 KAG NRW benutzt demgegenüber den Begriff „dürfen“.

       [684]

      Vgl. §§ 77 Abs. 2 GO NRW; 76 Abs. 2 GO SH; § 93 Abs. 2 HGO, Art. 62 Abs. 2 Bay GO.

       [685]

      §§ 4 Abs. 4 KAG Nds i.V.m. § 3 Abs. 2 VwKostG Nds; § 5 Abs. 2 Satz 3 KAG SH i.V.m. § 249 Abs. 4 S. 2 LVwGSH; § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW; vgl. auch Michael Wild, Renaissance des Kostendeckungsprinzips, DVBl 2005, S. 733. Fraglich ist die allgemeine Geltung des Kostendeckungsprinzips in den Gemeinden, wenn es an einer ausdrücklichen Normierung fehlt: Das Bundesverfassungsgericht geht im Umkehrschluss aus Art. 105 GG davon aus, dass die Gebühr als zusätzliche Belastung neben der allgemeinen Steuerlast nur zulässig ist, wenn ein sachlicher Grund ihre Erhebung rechtfertigt. Neben dem Zweck, die Kosten zu decken, soll aber auch der Ausgleich von Vorteilen und die Verfolgung von Lenkungszwecken oder sozialen Zwecken einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund darstellen, ein solcher Wille müsse sich jedoch aus dem Gebührentatbestand entnehmen lassen, vgl. BVerfGE 108, 1 (21); Mike Wienbracke, Die verfassungskräftige Verankerung des gebührenrechtlichen Kostendeckungsprinzips, DÖV 2005, S. 201, dagegen bejaht eine Bindung der Gemeinde im Rahmen des speziellen Kostendeckungsprinzips aus Art. 3 Abs. 1 GG, im Hinblick auf das spezielle Kostendeckungsprinzip sei der Gebührengeber zumindest faktisch verpflichtet die Gebührenhöhe nach dem Kostendeckungsprinzip auszurichten. Im Hinblick auf das generelle Kostendeckungsprinzip führt er den Funktionsvorbehalt der Steuer an, demzufolge seien die frei fungiblen Einnahmen für den allgemeinen Staatshaushalt exklusiv der Steuer vorbehalten. vgl. auch Wild a.a.O., S. 733.

       [686]

      Maßgeblich sind nach Lichtenfeld, in: Driehaus (Hg.), Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand des Gesamtwerks: 57. Lfg. September 2017, § 5 KAG Rn. 50 f., nicht die Kosten der einzelnen Verwaltungshandlung, sondern die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs.

       [687]

      BVerfGE 108, 1; BVerwG NVwZ 2003, 1385 (1386); VGH BW NVwZ 1997, 620 (621).

       [688]

      Vgl. nur BVerwG, NVwZ 2003, 1385 (1386).

       [689]

      Teilweise sind vom Städte- und Gemeindebund des Landes Mustersatzungen entwickelt worden, die den einzelnen Gemeinden zur Orientierung dienen können, vgl. Muster für eine Verwaltungsgebührensatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, Stand Mai 2003; ausführlich zur Berechnung von Verwaltungsgebühren, Peter Queitsch, in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, Rn. 17 zu § 5 KAG; vgl. zur Gebührenfreiheit, Lichtenfeld (Fn. 686), § 5 KAG Rn. 52 f.

       [690]

      § 8 undGO NRW.

       [691]

      Der auch verwendete Begriff der öffentlichen Anlage erfasst darüber hinaus auch die Sachen im Gemeingebrauch wie Straßen, Wege und Plätze, gebührenrechtlich sind diese Anlagen jedoch irrelevant, da für die Nutzung von Straßen und Wegen keine Gebühren erhoben werden. Vgl. dazu: Preisner (Fn. 682), § 4 KAG Rn. 39.

       [692]

      Konflikte, insbesondere mit dem Europarecht können sich hieraus ergeben, dass Gebührensatzungen der Gemeinden nicht selten sog. Einheimischenprivilegierungen vorsehen: Dazu: Andrea Roeßing, Einheimischenprivilegierungen und EG-Recht, 2008, S. 35 ff., 106 ff., 205 ff; siehe auch BVerfG, NVwZ 2016, 1553.

       [693]

      Preisner (Fn. 682), § 4 KAG Rn. 46; ferner Ulrich Becker/Markus Sichert, Einführung in die kommunale Rechtsetzung am Beispiel gemeindlicher Benutzungssatzungen, JuS 2000, S. 348 (349).

       [694]

      Ausdrücklich für die Anstalt des öffentlichen Rechts § 1 Abs. 1 S. 2 KAG NRW.

       [695]

      Dies bestimmt beispielsweise § 6 Abs. 1 S. 1 KAG NRW ausdrücklich.

       [696]

      Zum Unterschied zwischen Gebühr und privatrechtlichem Entgelt: Preisner (Fn. 682), § 4 KAG Rn. 13; Claus Hamacher/Frank Stein, in: Hamacher/Lenz/Menzel/Queitsch, KAG NRW, Art. 4 KAG Rn. 28. Das privatrechtliche Entgelt setzt einen Vertrag voraus, auf Seiten des Hoheitsträgers wird das Benutzungsverhältnis statt durch Satzung durch den Erlass Allgemeiner Geschäftsbedingungen geregelt. Durch den Vertragsschluss wird ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis begründet. Der schuldrechtliche Anspruch auf die Gegenleistung ist vor den Zivilgerichten einzuklagen. Dagegen wird im Falle einer Gebühr dieselbe durch Gebührenbescheid festgesetzt, aus dem die Gemeinde sofort zur Vollstreckung berechtigt ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Die Erhebung privatrechtlicher Entgelte bietet auch gewisse Vorteile, unzulässig ist aber der Rechtsprechung des BGH zufolge die „Flucht ins Privatrecht“, um öffentlich-rechtlichen Bindungen, etwa durch das Äquivalenzprinzip, zu entgehen. Das Entgelt wird einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen, BGH, DVBl 1984, 1118; BGH, DVBl 1992, 369; zudem unterliegt die Festsetzung privatrechtlicher Entgelte auch einer kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht zum Schutz der privatrechtlichen Anbieter, BGHZ 184, 168, privatrechtlich organisiertes Wasserversorgungsunternehmen (GmbH).

       [697]

      § 108 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW.

       [698]

      Hermann Wiesemann, Auswirkungen von Privatisierungen auf kommunale Benutzungsgebühren, NVwZ 2005, S. 391; Wolfgang Rüfner, Daseinsvorsorge und soziale Sicherheit, in: Isensee/Kirchhof (Hg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 4, 32006, § 96, Rn. 37 ff., 45; Ulrich Stelkens, Von selbständigen Verwaltungshelfern, Eigengesellschaften und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen: Verwaltungsorganisationsrechtliche Folgen der funktionalen Privatisierung und der Organisationsprivatisierung, Jura 2016, S. 1260, 1266 ff.

       [699]

      Annette Guckelberger, Die Rekommunalisierung privatisierter Leistungen in Deutschland, VerwArch 2013, S. 161; Ulrich Müller, Rekommunalisierung, VR 2014, S. 145.

      

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