Strafrecht Allgemeiner Teil II. Sabine Tofahrn

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Strafrecht Allgemeiner Teil II - Sabine Tofahrn JURIQ Erfolgstraining

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      Beispiel

      A und B haben geplant, ein Lebensmittelgeschäft zu überfallen. Sie beabsichtigen, die Inhaberin durch Bedrohung mit einem Messer zur Herausgabe des in den Kassen befindlichen Geldes zu „überreden“. Einen weitergehenden Einsatz des Messers haben sie zum Zeitpunkt der Planung jedoch ausgeschlossen. Nach dem Betreten des Geschäfts geht dementsprechend A auf X, die hinter der Theke stand zu, hält ihr das Messer vor und sagt: „Geld her“. Als X jedoch zur großen Überraschung von A und B entgegnet „Ihr kriegt hier nichts“, entschließen sich beide, das Geschäft unverrichteter Dinge wieder zu verlassen.

      42

      

      Achten Sie in der Klausur darauf, dass Sie auch tatsächlich den letzten Zeitpunkt der Aufgabe der Ausführungshandlung als Beurteilungszeitpunkt wählen. Es ist denkbar, dass die Vorstellungen des Täters sich währenddessen ändern. Man spricht in diesem Zusammenhang von der „Korrektur des Rücktrittshorizonts“.

      Beispiel

      A sticht B mit einem Messer nieder und geht nach dem Stich davon aus, B tödlich verletzt zu haben. Tatsächlich steht B aber unmittelbar danach auf. A erkennt nun, dass er B nur am Arm getroffen hat und unterlässt weitere Handlungen.

      Beispiel

      A sticht erneut B nieder und geht dieses Mal davon aus, dass er ihn nur am Arm verletzt habe. Tatsächlich steht B auch zunächst auf, bricht jedoch keine 30 Meter später bewusstlos zusammen. A erkennt, dass B nur mit ärztlicher Hilfe überleben kann, entschließt sich nun jedoch, B liegen zu lassen.

      Im ersten Beispiel muss mithin ein unbeendeter Versuch angenommen werden, von welchem der Täter durch bloßes Aufgeben der Tat zurücktreten kann. Im zweiten Beispiel hingegen liegt ein beendeter Versuch vor, von dem der Täter nur zurücktreten kann, wenn er Gegenmaßnahmen ergreift, die zum Ausbleiben des Erfolges führen, was A nicht getan hat.

      Beispiel

      Beispiel

      Hier bejahte der BGH eine Korrektur des Rücktrittshorizontes. Ging A zum Zeitpunkt des Telefonats noch davon aus, einen beendeten Versuch begangen zu haben, so kann unterstellt werden, dass er seine Annahme korrigierte, nachdem B mit dem Messer im Rücken zur Gaststätte ging. In diesem Augenblick muss A angenommen haben, er habe noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan. Problematisch ist nun jedoch, ob der Rücktritt in Anbetracht der 4 Zeugen, denen B begegnete noch freiwillig erfolgte.

      Problematisch kann die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch auch bei einem Deliktswechsel werden. Wir haben bereits gesehen, dass bei mehraktigen Geschehen nach h.M. auf den letzten Akt abzustellen ist (Rücktrittshorizont). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es keine Zäsur beim Vorsatz gibt, der Täter also z.B. bei Tötungsdelikten durchgängigen Tötungsvorsatz hat. Fraglich ist nun aber, wie die Situation zu bewerten ist, wenn der Täter vom Tötungsvorsatz zum Körperverletzungsvorsatz und dann wieder zum Tötungsvorsatz wechselt.

      Beispiel

      A geriet in Streit mit seinem Vater V, setzte sich in dessen Auto und wollte losfahren, als sich V in den Weg stellte, um ihn daran zu hindern. A setzte das Fahrzeug einen Meter zurück, gab Gas und erwischte den mittlerweile weglaufenden V mit 10 km/h, so dass V hinfiel. Dabei war ihm bewusst, dass V durch dieses Fahrmanöver zu Tode kommen könnte, was er aber billigend in Kauf nahm. Nach der Kollision steig A aus, V war bei Bewusstsein und hob den Kopf an, woraufhin A nun nur noch mit Körperverletzungsvorsatz V einmal gegen den Kopf und zweimal in den Bauch trat. Anschließend lief er in der Vorstellung, V sei durch die Kollision doch lebensgefährdend verletzt worden, davon.

      2. Teil Versuch und Rücktritt des AlleintätersD. Rücktritt vom Versuch › V. Rücktritt vom unbeendeten Versuch

      43

      Haben Sie in der Klausur festgestellt, dass der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat noch nicht alles Erforderliche getan hat, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Von diesem unbeendeten Versuch kann der Täter zurücktreten, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt.

      Auch ein untauglicher Versuch kann

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